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Wie kann die Erneuerung eines Lingualbügels an einer partiellen Modellgussprothese abgerechnet werden?
| FRAGE: „Können Sie mir sagen, wie die Erneuerung eines Lingualbügels an einer partiellen Modellgussprothese abgerechnet wird?“ |
Antwort: Die Erneuerung eines Transversal- oder Sublingualbügels an einer partiellen Modellgussprothese erfordert i. d. R. eine Abformung. In diesem Fall ist die BEMA-Nr. 100b (Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, größeren Umfangs [mit Abformung]) zu berechnen. Der Festzuschuss 6.3 für die wiederherstellungsbedürftige herausnehmbare Versorgung im gegossenen Metallbereich wird gewährt. Die Wiederherstellungsmaßnahme gilt als Regelversorgung.
Erfolgt die Wiederherstellungsmaßnahme jedoch ohne Abformung, so kommt die BEMA-Nr. 100a als abrechnungsfähige Leistung zum Ansatz, Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, kleineren Umfangs (ohne Abformung). Auch in diesem Fall wird der Festzuschuss 6.3 gewährt, allerdings ändert sich die Versorgungsart. Sie wird gleichartig, denn dem Festzuschuss 6.3 ist in der Regelversorgung keine Wiederherstellung ohne Abformung nach BEMA-Nr. 100a zugeordnet.