· Wirtschaftlichkeitsprüfung
Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 11) ‒ Osteotomien
| Die Prüfgremien können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ (siehe AAZ 06/2019, Seite 2 ff.) auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen. Deshalb ist es wichtig, mit konsequenter Anwendung der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. Was von Prüfgremien bei Zahnentfernungen durch Osteotomien im Sinne der BEMA-Nrn. 47a (Ost1) und 48 (Ost2) sowie der Hemisektion nach BEMA-Nr. 47b (Hem) regelmäßig beanstandet wird und wie Sie dem entgegenwirken können, erfahren Sie nachfolgend. |
Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie (Ost1)
Das Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie wird unter der BEMA-Nr. 47a (Ost1) abgerechnet; die Wundversorgung ist Bestandteil der Gebühr. Die Abrechnung der BEMA-Nr. 47a setzt die Aufklappung des Zahnfleischs voraus. Ebenso wie bei der X3 (BEMA-Nr. 45, siehe AAZ 03/2020, Seite 4 ff.) ist die Anzahl der Wurzeln für den Ansatz der Ost1 unerheblich.
In diesen Fällen sind Osteotomien angezeigt
Wenn ein Extraktionsversuch mittels Zange und Hebel erfolglos ist, wird die Entscheidung getroffen, einen Zahn durch Aufklappen des Mukoperiostlappens und anschließendem Abtragen des umgebenden Alveolarknochens zu entfernen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn unzugängliche Wurzelteile in der Alveole steckenbleiben oder wenn der Zahn so tief zerstört ist, dass er sich nicht mehr fassen lässt und die verbleibende Hartsubstanz stückchenweise abbricht. Dies kommt besonders bei Zähnen vor, die wurzelkanalbehandelt sind.
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