· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 2) ‒ BEMA-Nrn. Ä1 und 01
| Nach den geltenden Regularien können die Prüfgremien in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen (siehe AAZ 06/2019, Seite 2 ff.). Deshalb ist es wichtig, mit konsequenter Anwendung der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. AAZ beginnt mit den häufigsten Beanstandungen von Prüfgremien bei Abrechnungen der BEMA-Nrn. Ä1 und 01. |
Leistungsinhalt der BEMA-Nr. Ä1 (Ber)
Die BEMA-Nr. Ä1 ist abrechnungsfähig für die „Beratung eines Kranken, auch fernmündlich“. Sie kann nur dann berechnet werden, wenn die Beratung auch tatsächlich durch den Zahnarzt erfolgte. Eine zahnmedizinische Beratung durch die Zahnmedizinische Fachangestellte ohne zahnärztliche Anweisung kann nicht als Nr. Ä1 abgerechnet werden. Neben Telefonaten gelten auch E-Mails und SMS als fernmündliche Beratungen.
PRAXISTIPP | Der Inhalt der Beratung muss in jedem Fall in der Patientenakte dokumentiert werden. Die Abrechnung telefonischer Beratungen sollte möglichst nicht vergessen werden. |
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