· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 5) ‒ Wurzelkanalbehandlung
| Die Prüfgremien können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ (siehe AAZ 06/2019, Seite 2 ff.) auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen. Deshalb ist es wichtig, mit konsequenter Anwendung der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. In diesem Teil 5 der Beitragsserie geht es um häufige Beanstandungen von Prüfgremien zu Abrechnungen von Wurzelkanalbehandlungen. |
Vorgaben des G-BA zu Wurzelkanalbehandlungen
Nach der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G>‒BA) können Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden. Für alle endodontischen Maßnahmen gibt die Richtlinie Folgendes vor:
- Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.
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