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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Besteht bei Vollkronen auf den Zähnen 16 und 26 in besonderer topografischer Lage ein Anspruch auf einen Verblendzuschuss?

    | FRAGE: Bei einer 42-jährigen Patientin werden Vollkronen auf den Zähnen 16, 26 notwendig. Im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung im jugendlichen Alter wurden der Patientin alle 4er entfernt und die Lücken geschlossen. Besteht nun aufgrund der topografischen Lage der oberen 6er bei der Beantragung der Verblendkronen ein Anspruch auf den Festzuschuss 1.3 für die vestibuläre Verblendung der Einzelkronen? Oder gilt diese Regelung ausschließlich im Falle einer Brückenversorgung? |

     

    Antwort: Wie Sie sehr treffend beschreiben, ist die topografische Lage der betroffenen Zähne 16, 26 entscheidend. Die Entfernung der 4er (möglicherweise aus Platzmangel), mit anschließender Einstellung der 5er und 6er erfolgte zwar im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung. Da aber im Rahmen der Behandlung eine Lücke geschlossen wurde, besteht ein Anspruch auf den Verblendzuschuss.

     

    PRAXISTIPP | Bei der Erstellung des Heil- und Kostenplanes für Zahnersatz im EBZ sollte im Bemerkungsfeld das Kennzeichen „05“ (Bemerkungen ZER) „Topographische Lage, Lückenschluss im Verblendbereich“ eingetragen werden. Der Festzuschuss 1.3 kann in diesem Fall einmal je Krone für 16 und 26 beantragt werden. Diese Regelung bezieht sich auf die topographische Lage des jeweiligen Zahnes bzw. Brückengliedes, so dass der Zuschuss sowohl für eine Krone, als auch für eine zu überbrückende Spanne (je Zahnbreite) gewährt wird.

     

    beantwortet von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    Quelle: ID 50085314