· Fachbeitrag · Zahnersatz
Die Abrechnung der Wiedereingliederung implantatgetragener Kronen beim GKV-Patienten
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Bei der Wiedereingliederung von implantatgetragenen Kronen gibt es im Rahmen der GKV-Abrechnung diverse Varianten. Wann welche zu wählen ist und welche Abrechnungsmodalitäten gelten, wird nachfolgend anhand von Praxisbeispielen erläutert. |
Befundklasse 7 und Befund 7.4
Die Befundklasse 7 kommt zum Ansatz, wenn Suprakonstruktionen erneuert oder wiederhergestellt werden müssen. Ähnlich wie bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen erhält der Patient auch bei Erneuerungen und Wiederherstellungen einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung von Suprakonstruktionen, bei denen die Implantate vor Einführung des Festzuschusssystems aufgrund privater Vereinbarungen zwischen Versicherten und Zahnarzt eingesetzt wurden.
Bei Erneuerungen oder Wiederherstellungsmaßnahmen von Suprakonstruktionen gilt wie bei Neuanfertigungen die Ausnahmeregelung nach Nr. 36a der Zahnersatz-Richtlinie. Demnach gehören Suprakonstruktionen ausnahmsweise zur Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind.
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