· Fachbeitrag · Zahnersatz
Gilt das Planungskürzel „KV“ nur für vestibuläre mit Kunststoff verblendete Kronen?
beantwortet von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim
| FRAGE: „Ist es korrekt, dass das Kürzel ‚KV‘ in der Regelversorgung ausschließlich für die Planung einer vestibulär mit Kunststoff verblendeten Krone steht oder hat sich daran etwas geändert?“ |
Antwort: Das Planungskürzel „KV“ im Rahmen der Zahnersatzplanung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bedeutet „Krone mit vestibulärer Verblendung“. Es enthält zunächst keinen Hinweis auf das Verblendmaterial.
Die vestibuläre Verblendung laut G-BA-Richtlinie
Kronen mit vestibulärer Verblendung sind im Festzuschusssystem der GKV innerhalb fest definierter Verblendgrenzen vorgesehen. Diese sind in der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) definiert online unter (iww.de/s8290).
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