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  • · Zahnersatz

    Macht die gnathologische Kauflächengestaltung die Versorgung gleichartig?

    Bild: ©rostov777 - stock.adobe.com

    | FRAGE: „ Löst eine gnathologische Kauflächengestaltung des Patienten bei einer Regelversorgung eine Gleichartigkeit des Heil- und Kostenplans (HKP) aus?“ |

     

     

    Antwort: Bei verschiedenen Zahnersatzmaßnahmen fallen neben dem zahnärztlichen Honorar auch Material- und Laborkosten an. Bei einer Regelversorgung berechnet das zahntechnische Labor die erbrachten Leistungen nach dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL). Hier sind alle zahntechnischen Leistungen aufgeführt, die bei einer vertragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich versicherten Patienten als Regelversorgung erbracht werden können. Festgelegt ist dies in § 88 SGB V.

     

     

    Wünscht der Patient über die Regelversorgung hinaus zusätzliche Leistungen, spricht man von einer gleichartigen Versorgung im Sinne des § 55 Abs. 4 SGB V. Wählt der Versicherte einen solchen gleichartigen Zahnersatz, beispielsweise eine „gnathologische Kauflächengestaltung“, so erhält er den Festzuschuss für die Regelversorgung und hat die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen.