· Fachbeitrag · Zahnersatz
So rechnen Sie Freiendbrücken mit und ohne Festzuschuss ab
von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim
| Eine Freiendbrücke (auch Extensions- oder Anhängerbrücke) ist eine Brücke, die nur einseitig befestigt wird. Sie bietet sich zum Beispiel bei einer Freiendsituation als festsitzende Alternative zur partiellen Prothese oder zur Implantatversorgung an. Aus Stabilitätsgründen wird die Freiendbrücke i. d. R. auf zwei Pfeilerzähnen abgestützt. Nicht nur bei verkürzter Zahnreihe kommen Freiendbrücken zum Einsatz, sondern auch, wenn es bei einer Schaltlücke um die Schonung eines lückenangrenzenden Zahnes geht. Dieser Beitrag erläutert zunächst, wann der Patient Anspruch auf einen Festzuschuss im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat. Anschließend wird anhand von acht Beispielen verdeutlicht, wie die Berechnung mit und ohne Festzuschuss aussehen kann. |
Unter diesen Voraussetzungen gibt es Festzuschüsse
Damit zur Freiendbrücke ein Festzuschuss gewährt wird, sind in der GKV bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Hier gibt die Zahnersatz-Richtlinie in Abschnitt D. 22. Auskunft: Unter anderem heißt es: „In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.“ (online unter iww.de/s10062, ebenda Seite 7)
Abrechnung mit und ohne Festzuschuss ‒ acht Beispiele
Die folgenden Beispiele unterscheiden richtlinienkonforme und nicht richtlinienkonforme Freiendbrücken. Sie geben auch Auskunft über die Versorgungsart sowie die entsprechenden Festzuschüsse.
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