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  • · Fachbeitrag · Zahntechnik

    BEL-II-Änderung zum 01.01.2023: In diesen Fällen bleibt die L-Nr. 002 3 separat berechnungsfähig

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Seit der Änderung des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses der abrechnungsfähigen Leistungen zum 01.01.2023 ist die L-Nr. 002 3 (Verwendung von Kunststoff) nicht mehr neben bestimmten anderen Leistungen des BEL II (L-Nrn. 005 1, 005 2 und 005 3) berechnungsfähig ( AAZ 02/2023, Seite 4 f.). In bestimmten Fällen bleibt es jedoch bei der separaten Abrechnung. Welche das sind, erläutert dieser AAZ-Beitrag. |

     

    Regelversorgung: Maßnahme zur Modellherstellung

    In der Auslegung bis zum 31.03.2022 galt als Kunststoffmodell die Herstellung eines zweiphasigen Stumpfmodells mit Verwendung einer Kunststoffsockelschale (z. B. bei Verwendung von Modellsystemen wie Zeiser oder model-tray). Damit war ohne indikations- oder fallbezogene Einschränkungen neben der klassischen Herstellung eines Modells mit Gipssockel eine alternative Herstellung eines Modells mit Kunststoffsockel Bestandteil des BEL II.

     

    MERKE | Die nach 2004 erstmalige statistische Überprüfung der Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Festzuschussbeträge hat eine hohe Steigerung der abgerechneten Häufigkeiten der L-Nr. 002 3 ergeben und war daher Anlass für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), nach § 91 ff. SGB V die Vertragspartner zur Lösung dieser Problematik aufzufordern.

     

    Die neue Regelung ab 01.01.2023

    Die neue Regelung führt dazu, dass in den L-Nrn. 005 1 (Sägemodell), 005 2 (Einzelstumpfmodell) und 005 3 (Modell nach Überabdruck) der Sockel beinhaltet ist, unabhängig davon, ob aus Gips oder Kunststoff.

     

    MERKE | Ein vom G-BA in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Herstellungsverfahren eines Modells mit Kunststoffsockelschalen zu keinen signifikant besseren Ergebnissen führen würde, als eine herkömmliche Modellherstellung. Die gesetzlichen Krankenkassen sind aber gehalten, keine im alternativen Vergleich „unwirtschaftliche“ Methode zu vereinbaren oder zu bezuschussen, wenn es im Ergebnis für eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung gleichwertige aber günstigere Alternativen gibt.

     

    In diesen Fällen bleibt es bei der Berechnungsfähigkeit der L-Nr. 002 3

    Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Darstellung der Primärkronen durch das Auffüllen der Sekundärkronen nach wie vor auch bei Regelversorgungen unter der L-Nr. 002 3 berechenbar ist. Damit ist nicht das dauerhafte Auffüllen von Sekundärkronen nach einer Extraktion, sondern das Fixieren von Sekundärteleskopen auf dem Modell bei Instandsetzungsmaßnahmen beschrieben. D. h., dass bei Prothesenreparaturen nach Befund 6.3, Unterfütterungen nach den Befunden 6.6 und 6.7, bei Erneuerungen von Verblendungen nach Befund 6.9 und bei der Herstellung eines erneuerbaren Primär- oder Sekundärteleskops die L-Nr. 002 3 je aufgefülltem Teleskop abrechenbar ist.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 2 | ID 49017356