· Fachbeitrag · Zahntechnik
Diese funktionsanalytischen Leistungen sind im Praxislabor berechnungsfähig
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Um versteckte funktionelle Störungen des Kausystems zu erkennen, können funktionsanalytische- bzw. funktionstherapeutische Leistungen (FAL/FTL) auch vorbereitend vor der Anfertigung von Zahnersatz oder Aufbissbehelfen erforderlich sein. Regelmäßig enthalten FAL/FTL auch zahntechnische Leistungen, deren Berechnungsgrundlage z. B. die Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) ist ( AAZ 06/2022, Seite 8 ff.). Die BEB bietet nicht für jede Maßnahme eine Leistungsposition. Fehlende Maßnahmen sind daher individuell mit einer Nummer, einem Leistungstext und einem Preis zu versehen. Alternativ kann auch die BEB-Zahntechnik oder ein praxisinternes Verzeichnis für private zahntechnische Leistungen verwendet werden. |
Wichtig | Dieser Beitrag umfasst nicht alle flankierenden Tätigkeiten im Bereich FAL/FTL. Daher ist fallbezogen zu prüfen, welche Leistungen zusätzlich zu erheben sind. Bei den Beispielen sind die Basisleistungen erfasst.
Einfache Bissabformung
Mit einer einfachen Bissnahme, z. B. als Quetschbiss, ist der Leistungsinhalt der Nr. 8010 GOZ nicht erfüllt. Das Abformmaterial ist gem. § 4 Abs. 3 GOZ abrechenbar.
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