LG Berlin: Honoraranspruch entfällt nur, wenn Zahnersatz nicht nachgebessert werden kann
Das Landgericht Berlin entschied am 17. Januar 2010 (Az: 6 S 9/09; Abruf-Nr. 100782) wegen eines Rechtsstreits um eine angeblich nicht passgenaue Prothese: „Ein Vertrag zwischen Arzt und Patient ist in der Regel ein Dienstvertrag, auch bei zahnprothetischer Behandlung. ... Der Honoraranspruch entfällt deshalb grundsätzlich selbst dann nicht, wenn der Patient Behandlungsfehler beweisen könnte. ... Erforderlich ist ein zur Kündigung berechtigendes schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des Zahnarztes, das dann vorliegt, wenn das Arbeitsergebnis unbrauchbar ist und eine Nachbesserung entweder nicht möglich oder dem Patienten nicht zumutbar erscheint ... Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor....“
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134683