01.06.2006 | Abrechnung nach Bema und GOZ
Abrechnung von Schleifmaßnahmen an Zähnen und Prothesen: So machen Sie es richtig!
Auf den ersten Blick scheint es einfach zu sein, das Beschleifen von Zähnen und Prothesen korrekt abzurechnen. Doch der Teufel steckt wieder einmal im Detail. Deshalb erläutern wir, worauf in diesem Zusammenhang besonders zu achten ist, wobei wir vor allem auf die Unterschiede zwischen Kassen- und Privatabrechnung eingehen.
Beseitigung scharfer Zahnkanten und Prothesenränder
Geht es darum, störende Kanten an einem Zahn oder einer Prothese zu beseitigen, so rechnet man diese Maßnahmen unter folgenden Bema- bzw. GOZ-Nummern ab:
Gebührennummern mit Leistungslegende
Bema-Nr. 106 (sK): | Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung |
GOZ-Nr. 403: | Beseitigen von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
Vom Leistungsinhalt sind diese beiden Positionen sehr ähnlich, sie unterscheiden sich jedoch erheblich in der zugehörigen Abrechnungsbestimmung. Während die Bema-Nr. 106 – unabhängig von Anzahl und Lage der beschliffenen Zähne – pro Sitzung nur einmal ansatzfähig ist, kann die GOZ-Nr. 403 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – also pro Sitzung höchstens viermal – abgerechnet werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig