27.06.2008 | Abrechnung nach Bema und GOZ
Die korrekte Abrechnung der Entfernung von Schleimhautbändern
Bei der Exzision eines störenden Schleimhautbändchens bestehen zwischen der Kassen- und Privatabrechnung einige entscheidende Unterschiede, die nachfolgend näher beleuchtet und kommentiert werden.
Nicht nach den Exzisionspositionen abrechenbar
Obwohl es sich – sofern das störende Bändchen nicht nur verlegt, sondern komplett entfernt wird – eindeutig um eine Exzision handelt, kann die Maßnahme nicht unter den Bema-Positionen Exz 1 und Exz 2 bzw. den analogen GOZ-Nrn. 307 und 308 abgerechnet werden. Zum einen gilt dies, weil Exz 1 bzw. GOZ-Nr. 307 der Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe im Bereich eines Zahnes vorbehalten sind und Exz 2 bzw. GOZ-Nr. 308 laut Leistungstext die chirurgische Entfernung einer Schleimhautwucherung, nicht jedoch eines Bändchens umfassen.
Je zwei Positionen für die Entfernung eines Bändchens in Bema und GOZ
Zum anderen ist der Ansatz der genannten Gebührennummern auch deshalb ausgeschlossen, weil sowohl Bema als auch GOZ für die Entfernung eines Schleimhautbändchens eigene Abrechnungsziffern enthalten. Im Bema ist das zunächst die Nr. 57 (SMS), der in der GOZ die Nr. 321 („Beseitigung störender Schleimhautbänder“) entspricht. Sowohl die SMS als auch die Nr. 321 können in einer Sitzung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal abgerechnet werden. Bei Eingriffen in allen vier Quadranten, die über die jeweiligen Frontzahnbereiche hinausgehen, ist der Ansatz also pro Sitzung höchstens viermal möglich.
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