29.05.2008 | Abrechnung nach Bema und GOZ
Knifflige Abrechnungsfragen – kurz beantwortet
Sowohl bei der Abrechnung nach der GOZ als auch bei der nach dem Bema muss der Zahnarzt bzw. die Abrechnungsmitarbeiterin eine Fülle komplizierter Regelungen beachten, die teils schwer nachvollziehbar sind. Wie viele strittige Fragen dadurch entstehen, beweisen die vielen Leseranfragen. Nun wollen wir den „Spieß mal herumdrehen“ und Ihnen Fragen stellen, deren Beantwortung eine gute Kenntnis der Bestimmungen verlangt. Bevor Sie die Lösungen lesen, sollten Sie intensiv überlegen, ob Sie die Antwort selbst finden und fundiert begründen können.
Extraktion von Zähnen und Glättung des Alveolarknochens: Bema-Nr. 62 zweimal abrechenbar?
Frage: „Bei einem Kassenpatienten werden in einer Sitzung zehn Zähne entfernt. Anschließend wird der Alveolarknochen im Bereich der extrahierten Zähne geglättet. Kann man dafür immer zweimal die Bema-Nr. 62 (Alveolotomie) abrechnen?“
Antwort: Nein, nicht immer. Dies hängt von der Verteilung der extrahierten Zähne auf Ober- und Unterkiefer ab.
Begründung: Die Nr. 62 ist für die Glättung des Alveolarknochens im unmittelbaren Anschluss an Zahnextraktionen einmal berechenbar, wenn es sich um das Gebiet von mindestens vier Zähnen pro Kiefer handelt. Bei mehr als acht – also ab neun – Zähnen pro Kiefer (die übrigens nicht nebeneinander stehen müssen) ist die „Alv“ zweimal ansatzfähig. Somit sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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