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  • 29.07.2010 | Abrechnung nach Bema und GOZ

    Provisorische Kronen, Brückenglieder und Zahnersatz: Unterschiede Bema und GOZ

    Einige Ziffern liegen im GOZ-Bereich unter Bema-Niveau. Dies ist auch bei der Abrechnung von Zahnersatz und Zahnkronen der Fall. Umso wichtiger ist es daher, die GOZ-Gebühren nicht nach „Bema-Denken“ abzurechnen und somit noch mehr Honorar zu verschenken. Bei welchen Gebühren besonders darauf zu achten ist, wird in diesem Beitrag erläutert.  

    1. Provisorische Kronen

    Bei provisorischen Kronen unterscheidet die Privatliquidation zwischen provisorischen Ankerkronen (GOZ-Nrn. 512 und 513) und Einzelkronen (GOZ-Nrn. 227 und 228). Im vertragszahnärztlichen Bereich gilt das nicht; hier werden alle provisorischen Kronen mit Bema-Nr. 19 abgerechnet. Somit sind provisorische Ankerkronen in der Privatliquidation sogar niedriger bewertet als provisorische Einzelkronen. Unter provisorischen Ankerkronen sind die abzurechnen, an denen ein provisorisches Brückenglied ansitzt.  

     

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    Bei einer vertragzahnärztlichen Versorgung werden alle provisorischen Kronen und auch das provisorische Brückenglied nach Bema-Nr. 19 berechnet. Für die Privatliquidation gilt für Zahn 33 die GOZ-Nr. 227, für die Zähne 34 und 36 die GOZ-Nr. 512 und für das provisorische Brückenglied die GOZ-Nr. 514. Die Abnahme und das Wiederbefestigen der Provisorien erfolgt im vertragzahnärztlichen Bereich mit der Bema-Nr. 24c für 33, die Abnahme und das Wiederbefestigen der Brücke von 34-36 wird mit der Bema-Nr. 95d abgerechnet. In der GOZ gibt es keine Gebühr für das Abnehmen und Wiederbefestigen von provisorischen Kronen, so dass ein Mehraufwand nur über die Anhebung des Steigerungsfaktors der jeweiligen Kronen bzw. Brückengebühr berechnet werden kann.  

    2. Partieller herausnehmbarer Zahnersatz

    Hier gibt es ganz besonders viele Abrechnungsunterschiede. Der Bema unterschiedet die Anzahl der zu ersetzenden Zähne (Bema-Nr. 96a-c), die GOZ die Anzahl der Prothesenspannen (GOZ-Nr. 507):  

     

    Beispiel

     

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