01.09.2006 | Abrechnung nach Bema und GOZ
Welche Gebührennummer ist korrekt? (Teil 2)
Auch in dieser Ausgabe stellen wir anhand konkreter Behandlungssituationen wieder die Frage, welche der angegebenen Bema- bzw. GOZ-Nummern für die Abrechnung der jeweiligen Maßnahme korrekt ist, wobei im Einzelfall auch beide Alternativen möglich sein können. Bevor Sie die Erläuterung durchlesen, sollten Sie selbst versuchen, die korrekte Gebührenziffer zu finden und Ihre Entscheidung zu begründen. Auf diese Weise prägen sich Ihnen abrechnungstechnische Bestimmungen und Vorschriften, die Ihnen bisher vielleicht noch nicht vertraut waren, am besten ein.
Zusätzlich ansatzfähige Gebührennummern, die mit dem zur Debatte stehenden Sachverhalt nicht unmittelbar zu tun haben, haben wir der Übersichtlichkeit halber bewusst weggelassen.
Erster Fall (Bema): 98 f, 98 h oder keine Berechnungsmöglichkeit?
Datum | Zahn | Behandlung | Bema |
06.06. | 12, 11 | Infiltrationsanästhesie | 2 x I |
Extraktion | 2 x X 1 | ||
| Einsetzen einer Interimsprothese zum Ersatz von 11, 21 mit gebogenen Doppelarmauflageklammern bei 14 und 24 | 96 a ? |
Erläuterung: Die Bema-Nr. 96 mit ihren Unternummern a, b und c wird für eine Kunststoffprothese abgerechnet und beinhaltet gegebenenfalls gebogene Einarmklammern. Wird die Prothese mit aufwändigeren Klammern – in der Regel gebogenen Mehrarmklammern mit oder ohne Auflage – befestigt, so rechtfertigt dies den zusätzlichen Ansatz der Bema-Nr. 98 f. Diese kann – einmal pro Kiefer – jedoch nur im Zusammenhang mit einer Interimsprothese abgerechnet werden.
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