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  • 27.02.2008 | Abrechnung zahntechnischer Leistungen

    Laborabrechnung bei Verblendungsreparaturen

    Verblendungsreparaturen sind Leistungsinhalte der Bema-Nr. 24b (Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen) bei Kronen oder der Nr. 95c bei Brücken, falls es sich um vestibuläre Verblendungen im Verblendbereich handelt. Erfolgt die Verblendungsreparatur direkt im Mund des Patienten, so können neben dem Honorar nur die angefallenen Materialkosten abgerechnet werden.  

     

    Wird die Verblendungsreparatur allerdings indirekt – also im zahntechnischen Labor – erbracht, fällt dafür in der Regel die BEL-Nr. 1620 (Vestibuläre Verblendung Keramik) an. Zuzüglich können Modelle (BEL-Nr. 0010) und die Einstellung im Mittelwertartikulator (BEL-Nr. 0120) erforderlich sein.  

     

    Die BEL-Nr. 8200 (Reparatur einer Krone/eines Brückengliedes oder eines Flügels) wird hier oft nicht abgerechnet – es sei denn, an der Krone wurden weitere Leistungen durch das Einfügen eines Metallteils zur Schließung des Trennspaltes oder zur Verlängerung der Krone vorgenommen. Das Einlöten des Metallteils ist zusätzlich unter der BEL-Nr. 8070 (Metallverbindung bei Wiederherstellung/Erweiterung) berechenbar.