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  • 06.07.2010 | Abrechnung zahntechnischer Leistungen

    Zahntechnik am Stuhl: Das verborgene Potenzial

    Nach § 9 GOZ darf der Zahnarzt Auslagen für zahntechnische Leistungen in tatsächlich entstandener angemessener Höhe an den Patienten weitergeben. Diese Regelung funktioniert in den Zahnarztpraxen in der Regel einwandfrei, wenn es um das Fremd- oder Eigenlabor geht, das heißt für die Anfertigung zahntechnischer Werkstücke wie Kronen, Brücken oder Prothesen. Vielfach nicht berücksichtigt bei der Abrechnung wird die Tatsache, dass der Zahnarzt - oder seine Mitarbeiterin - darüber hinaus zahntechnische Leistungen erbringen, und zwar direkt am Behandlungsstuhl.  

     

    Bei der Frage, wann es zahntechnische Leistungen sind, ist zu unterscheiden zwischen der Arbeit am Patienten selbst und der Arbeit an einem Werkstück. Das einfachste Beispiel ist die provisorische Krone bzw. das provisorische Brückenglied. Die GOZ beschreibt mit der Nr. 227 bzw. 512 bzw. 514 die Eingliederung von Provisorien. Die Herstellung von Provisorien umfasst die Leistungsbeschreibung nicht. Daher kann für die Herstellung ein gesonderter Beleg erstellt werden. Tipp: Im Online-Service (www.iww.de) haben wir Ihnen unter „Arbeitshilfen“ einen Musterbeleg zur Verfügung gestellt.  

     

    Grundlage der Preiskalkulation ist der Kostenminutensatz desjenigen, der die Arbeit durchführt. Oft muss ein gemittelter Wert errechnet werden, da die Leistungen zum Teil vom Zahnarzt und zum Teil von einer Mitarbeiterin erbracht werden. Hierfür kann der Steuerberater wichtige Informationen liefern. Liegt der Preiskalkulation eine Ermittlung des Kostenminutensatzes zugrunde, ist damit gewährleistet, dass die Forderung nach Angemessenheit der Kosten erfüllt wird.  

     

    Rechenbeispiel für die Herstellung einer provisorischen Krone

    Arbeit  

    Kosten-
    minuten-
    satz
     

    in Euro  

    Herstellungszeit in  

    Minuten  

    Rüst-  

    und  

    Verteilzeit  

    Gesamtzeit  

    Herstellkosten  

    in Euro  

    Risikozuschlag  

    in Euro  

    Gewinn-zuschlag  

    in Euro  

    Herstellpreis  

    in Euro  

    25 %  

    1,5 %  

    30 %  

    Prov. Krone  

    1,15  

    12  

    3  

    15  

    17,25  

    0,26  

    5,18  

    22,69