30.03.2011 | Abrechnungs-Check, Teil 3
Honorarverluste bei der Prophylaxe vermeiden
Die Mundhygiene nimmt einen immer höheren Stellenwert in der Zahnarztpraxis ein. Aber damit steigt auch das Risiko von Honorarausfällen in diesem Bereich und jede vergessene Position fällt mehr ins Gewicht. Den Berechnungen liegt das 2,3-Fache zugrunde.
Beispiele für mögliche Honorarverluste bei der Prophylaxe
Häufig ist zu beobachten, dass nach Zahnstein- und Belagsentfernung die Kontrolle in der nächsten Sitzung nicht berechnet wurde. Dies bedeutet einen Honorarverlust von 0,82 Euro pro Zahn. Im Gegensatz zur Nr. 415 handelt es sich bei der Nr. 406 um eine Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit einer Nachreinigung und Politur. Die GOZ-Nr. 415 können Sie für Nachbehandlungen der Leistungen nach den GOZ-Nrn. 407 bis 414, den parodontalchirurgischen Maßnahmen, berechnen.
Oft stimmt die Anzahl der abgerechneten GOZ-Nr. 405 für die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge und die Anzahl der Nr. 407 für die subgingivale Konkremententfernung nicht mit den behandelten Zähnen überein. Beachten Sie auch, dass Sie die Nr. 405 und Nr. 407 an ein und demselben Zahn gemeinsam berechnen können, weil es sich um zwei unterschiedliche Behandlungen handelt. Mögliche Honorarverluste belaufen sich je Zahn bei der Nr. 405 auf 1,40 Euro und bei der Nr. 407 auf 14,23 Euro.
Im Rahmen der Prophylaxe sollten Sie auch darauf achten, die GOZ-Nr. 403 für das Beseitigen von scharfen Zahnkanten (4,53 Euro) abzurechnen. Die Nr. 403 ist bis zu viermal je Sitzung (je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) z. B. für das Entfernen von überstehenden Füllungsrändern oder Abrunden von Schmelzfrakturen berechenbar. Honorarverlust: bis zu 18 Euro.
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