Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.05.2011 | Abrechnungs-Check, Teil 4

    So vermeiden Sie Honorarverluste bei chirurgischen Leistungen

    Auch in der „kleinen“ chirurgischen Abrechnung gibt es immer wiederkehrende Fehler. Viel Honorar wird verschenkt, weil die Kontrollmaßnahmen nicht berechnet werden. Bei der Privatliquidation kommen auf eine vergessene GOZ-Position beim 2,3-fachen Satz bis zu 13 Euro.  

     

    So kommt es vor, dass nach einer Extraktion die Kontrolle als selbstständige Leistung ohne Nachbehandlung in der folgenden Sitzung nicht berechnet wird, weil übersehen wird, dass es sich bei der GOZ-Nr. 329 um eine reine Sichtkontrolle handelt. Der mögliche Honorarverlust beträgt hier etwa 7 Euro.  

    Die Abrechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen

    Werden Nachbehandlungsmaßnahmen durchgeführt, so können diese in der GOZ je Op-Gebiet und Sitzung nach der GOZ-Nr. 330 berechnet werden. Eine vergessene Abrechnung bringt immerhin einen Verlust von etwa 8,50 Euro. Bedenkt man nun, dass in der Sitzung nach dem chirurgischen Eingriff eine Nr. 330 abgerechnet und in der darauf folgenden Sitzung die Nr. 329 berechnet werden kann, so kann die Praxis ein Honorar von beinahe 16 Euro verlieren, wenn diese Leistungen vergessen wurden.  

     

    Aber auch die GOZ-Nr. 331 für die chirurgische Wundrevision ist eine seltene Abrechnungsposition auf vielen Rechnungen. Dabei kann diese Ziffer zum Beispiel für das Glätten des Knochens oder für eine Naht je Operationsgebiet und je Sitzung als selbstständige Leistung abgerechnet werden und bringt der Praxis ein Honorar von knapp 13 Euro.