01.11.2006 | Abrechnungsquiz
Testen Sie Ihr Abrechnungswissen
Das folgende Abrechnungsquiz enthält zehn Fragen zur Abrechnung nach Bema und GOZ. Von den Lösungen ist immer nur eine richtig. Die korrekten Antworten finden Sie auf Seite 18 in dieser Ausgabe.
Frage 1: Was unterscheidet die Bema-Nr. P 203 von der GOZ-Nr. 410? | ||
a. | Die Bema-Nr. 203 wird für einen geschlossenen, die GOZ-Nr. 410 für einen offenen parodontalchirurgischen Eingriff berechnet. |
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b. | Die Bema-Nr. 203 umfasst gegebenenfalls auch die Bearbeitung des Kieferknochens, während diese zusätzlich zur GOZ-Nr. 410 berechenbar ist. |
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c. | Die Bema-Nr. 203 kann nur für Molaren, die GOZ-Nr. 410 dagegen auch für Prämolaren berechnet werden. |
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d. | Die Bema-Nr. 203 wird nur für mehrwurzelige, die GOZ-Nr. 410 dagegen für alle Seitenzähne berechnet. |
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Frage 2: Welche Aussage trifft auf die GOZ-Nr. 519 zu? | ||
a. | Sie wird nur für die Funktionsabformung eines zahnlosen Unterkiefers abgerechnet. |
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b. | Sie kann bis zu einem Restzahnbestand von maximal drei Zähnen abgerechnet werden. |
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c. | Sie ist auch bei der Versorgung mit einer Teilprothese abrechenbar. |
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d. | Sie kann nur bei der Versorgung mit einer Total- oder Cover-denture-Prothese abgerechnet werden. |
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Frage 3: Wie rechnet man die Verankerung zweier Eckenaufbauten an einem Frontzahn mit je zwei parapulpären Stiften nach Bema und GOZ ab? | ||
a. | Bema: 2 x F 4, 4 x St; GOZ: 2 x 211, 4 x 213 |
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b. | Bema: 2 x F 4, 1 x St; GOZ: 2 x 211, 1 x 213 |
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c. | Bema: 2 x F 4, 1 x St; GOZ: 2 x 211, 3 x 213 |
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d. | Bema: 2 x F 4, 2 x St; GOZ: 2 x 211, 3 x 213 |
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Frage 4: Löst die Resektion der knöchernen Alveolenränder im Anschluss an die Extraktion von zehn Zähnen bei einem Kassenpatienten immer den zweimaligen Ansatz der Bema-Nr. 62 (Alv) aus? | ||
a. | Ja, denn die Alv kann bei mehr als acht Zähnen pro Kiefer zweimal berechnet werden. |
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b. | Ja, denn die Alv kann ab vier Zähnen pro Kiefer abgerechnet werden, hier also je einmal für Ober- und Unterkiefer. |
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c. | Nein, es kommt darauf an, wie viele Zähne im Ober- bzw. Unterkiefer extrahiert werden. |
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d. | Nein, weil die Alv in der Extraktionssitzung höchstens einmal berechnungsfähig ist. |
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Frage 5: Welche Einschränkung gilt für Bema-Nr. 14? | ||
a. | Sie ist nur bei Kindern abrechenbar. |
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b. | Sie ist nur bei Milchzähnen abrechenbar. |
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c. | Sie ist nur einmal pro Sitzung abrechenbar. |
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d. | Sie ist nur bei metallenen Konfektionskronen abrechenbar. |
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Frage 6: Wie rechnet man das Wiedereinsetzen der gelösten Brücke 14 13 - - - - 23 24 (K-K-B-B-B-B-K-K) bei einem Privatpatienten ab? | ||
a. | Nr. 511 |
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b. | Nr. 511 + Nr. 231 |
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c. | 4 x Nr. 231 |
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d. | Nr. 511 + 2 x Nr. 231 |
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Frage 7: Unter welcher GOZ-Nummer rechnet man die Krone 27 bei der Brücke 23 - - 26 27 (K-B-B-K-K) ab, wenn die Kronen 26 und 27 auf Im-plantatköpfen mit individueller Hohlkehlpräparation befestigt werden? | ||
a. | Nr. 220 |
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b. | Nr. 221 |
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c. | Nr. 500 |
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d. | Nr. 501 |
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Frage 8: Welche Festzuschüsse löst bei Kassenpatienten die Versorgung mit einer Brücke 46 - - 43 (K-B-B-K) bei vorhandener OK-Totalprothese aus? | ||
a. | 2.2 + 2 x 2.7 |
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b. | 3.1 |
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c. | 2.1 + 2 x 2.7 |
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d. | 2 x 1.1+ 1.3 |
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Frage 9: Wofür rechnet man Bema-Nr. 98 f ab? |
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a. | Für gegossene Klammern an einer Modellgussprothese |
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b. | Für gebogene Einarmklammern an einer Kunststoffprothese |
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c. | Für gebogene Mehrarmklammern mit oder ohne Auflage an einer Interimsprothese |
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d. | Für gebogene Mehrarmklammern mit oder ohne Auflage an einer definitiven Prothese |
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Frage 10: Wie rechnet man die Behandlung zweier Druckstellen rechts und links im Oberkiefer nach Bema und GOZ ab, wenn der Prothesenrand gekürzt und auf die Schleimhaut eine Salbe aufgebracht wird? | ||
a. | Bema: sK + Mu; GOZ: Nr. 403 + Nr. 402 |
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b. | Bema: 2 x sK + Mu; GOZ: Nr. 403 + Nr. 402 |
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c. | Bema: sK + Mu; GOZ: 2 x Nr. 403 + 2 x Nr. 402 |
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d. | Bema: sK + Mu, GOZ: 2 x Nr. 403 + Nr. 402 |
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Lösungen
1 d | Gemeinsam ist der Bema-Nr. P 203 und der GOZ-Nr. 410, dass sie für einen offenen parodontalchirurgischen Eingriff berechnet werden. Während die GOZ-Nr. 410 jedoch auf Seitenzähne beschränkt ist, betrifft die Bema-Nr. P 203 ausdrücklich mehrwurzelige Zähne. Die Behandlung eines zweiten oberen Prämolaren wird also nach GOZ unter der Nr. 410, nach Bema jedoch nicht nach der Nr. P 203, sondern nach der Nr. P 202 (einwurzelige Zähne) abgerechnet. g |
2 c | Während in der Kassenabrechnung gilt, dass eine Funktionsabformung nur „bei zahnlosem Kiefer oder stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen – abrechnungsfähig” ist, gibt es in der Privatabrechnung keine solche Bestimmung. GOZ-Nr. 519 kann also für jede Unterkiefer-Funktionsabformung abgerechnet werden, die der Zahnarzt für sinnvoll hält. |
3 c | Während die Bema-Nr. 16 (St) nur einmal je Zahn und nur in Verbindung mit einer drei- oder mehrflächigen Füllung abrechenbar ist, berechnet man die GOZ-Nr. 213 je Stift, allerdings höchstens dreimal pro Zahn. Die vier im Beispiel verwendeten Stifte lösen daher in Verbindung mit den beiden Eckenaufbauten in der Kassenabrechnung nur einmal, in der Privatabrechnung dagegen dreimal den Ansatz der Bema-Nr. 16 bzw. der GOZ-Nr. 213 aus. |
4 c | Die Bema-Nr. 62 (Alv) kann in der Extraktionssitzung für die Knochenglättung berechnet werden, sofern das Gebiet von mindestens vier Zähnen pro Kiefer betroffen ist, wobei die Zähne nicht nebeneinander stehen müssen. Umfasst die Maßnahme das Gebiet von mehr als acht, also mindestens neun Zähnen pro Kiefer, ist sie sogar zweimal berechenbar. Die zweimalige Abrechnung ist daher nicht möglich, wenn in einem Kiefer sieben oder acht und im anderen entsprechend drei oder zwei Zähne extrahiert werden. |
5 a | Die Bema-Nr. 14 rechnet man für eine konfektionierte Krone „in der pädiatrischen Zahnheilkunde” – also bei der Behandlung von Kindern – ab. Der Leistungstext enthält den Zusatz „im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall”, was den Ansatz der Nr. 14 jedoch keinesfalls auf Seiten- oder Milchzähne beschränkt. Deshalb kann die Nr. 14 auch für die auf einige Jahre begrenzte Versorgung eines Schneidezahnes nach einem Frontzahntrauma abgerechnet werden. |
6 d | Die GOZ-Nr. 511 umfasst das Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern, also mit den beiden lückenbegrenzenden Kronen. Sind an der Brücke weitere Kronen angebracht, so kann deren Wiedereinsetzen laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zusätzlich zur Nr. 511 je Krone unter der Nr. 231 berechnet werden. |
7 b | Bei einer Brücke rechnet man nicht lückenbegrenzende Kronen grundsätzlich unter einer der beiden GOZ-Nrn. 220 oder 221 ab. Zwar ist nur im Leistungstext der Nr. 220 von der Versorgung eines Zahnes „oder Implantates” die Rede, die Bundeszahnärztekammer hat aber ausdrücklich festgestellt, dass die Nr. 221 dann ansatzfähig ist, „wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt.” |
8 b | Die entsprechende Richtlinie lautet: „Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet.” Da im vorliegenden Fall im rechten Unterkiefer gleich zwei Seitenzähne ersetzt werden, besteht die Regelversorgung in einer Modellguss-prothese, die den Festzuschuss 3.1 auslöst. |
9 c | Unter die Bema-Nr. 98 f fallen alle Klammern, die aufwändiger sind als die in der Nr. 96 enthaltenen gebogenen Einarmklammern, jedoch nicht die Kriterien der Nr. 98 h erfüllen, nämlich gegossen zu sein und sowohl eine Halte- als auch eine Stützfunktion zu haben. In erster Linie sind dies mehrarmige gebogene Klammern mit oder ohne Auflage. Laut Leistungstext darf die Nr. 98 f jedoch nur im Zusammenhang mit einer Interimsprothese abgerechnet werden. |
10 d | Während die Bema-Positionen Mu und sK jeweils nur einmal pro Sitzung angesetzt werden können, trifft dies in der Privatabrechnung zwar auf Nr. 402, nicht jedoch auf Nr. 403 zu. Diese ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – im Beispielsfall also zweimal – abrechenbar. |
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