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  • 30.06.2011 | Abrechnungsquiz

    Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse!

    Mit diesem Quiz können Sie Ihr Wissen testen. Kreuzen Sie an, welche Aussagen aus Ihrer Sicht richtig sind (mehrere Antworten sind teilweise möglich). Die Lösungen finden Sie im Anschluss an den Fragenteil. Sie können für das Quiz auch unser Online-Tool nutzen http://service.iww.de/quiz/index.php/quiz/fragebogen/AAZ-07-2011/. Grüne Felder markieren richtige, rote Felder falsche Antworten. Am Schluss erhalten Sie eine Auswertung der richtigen und falschen Antworten.  

    Fragen

    Nr.  

    Frage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Im Notdienst erscheint ein Privatpatient. Seine bei einem anderen Zahnarzt hergestellte provisorische Brücke ist herausgefallen. Die provisorischen Ankerkronen werden gereinigt und die Brücke wird wieder eingesetzt. Was kann dafür berechnet werden?  

    a) GOZ-Nr. 511 (mit niedrigem Faktor)  

     

     

    b) GOZ-Nr. 512 (2 x) für die provisorischen Ankerkronen, GOZ-Nr. 514 für das provisorische Brückenglied  

     

     

     

     

     

     

    2.  

    Wie wird das Abtrennen von gegossenen Klammern für eine Prothesenreparatur berechnet?  

    a) Bema-Nr. 106 (sK)  

     

     

    b) Bema-Nr. 100a (Wiederherstellung ohne Abdruck)  

     

     

    c) GOZ-Nr. 403 (sK)  

     

     

    d) GOZ-Nr. 525 (Wiederherstellung ohne Abdruck)  

     

     

     

     

     

     

    3.  

    Welche Kriterien kann der Zahnarzt zum Bemessen seiner Gebühr (GOZ-Faktoren 1 bis 3,5) heranziehen?  

    a) Schwierigkeit der einzelnen Leistung  

     

     

    b) Aufwendige und teure Materialien  

     

     

    c) Besondere Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung  

     

     

    d) Kostenentwicklung  

     

     

    e) Zeitaufwand der einzelnen Leistung  

     

     

     

     

     

     

    4.  

    In welchen Fällen kann die GOZ-Nr. 507 berechnet werden?  

    a) Prothesenspanne  

     

     

    b) Freiendsattel  

     

     

    c) Brückenspanne  

     

     

    d) Erweiterung einer vorhandenen Prothesenspanne  

     

     

    e) Erweiterung einer Prothese um eine neue Prothesenspanne  

     

     

    5.  

    Kann die Abformung mit einem individuellen Löffel im Zuge der Versorgung mit einer herausnehmbaren Teilprothese mehrfach berechnet werden?  

    a) GOZ: nur bei einer Kombinationsversorgung; Bema: nein  

     

     

    b) GOZ: nur in begründeten Ausnahmefällen; Bema: nur bei einer Kombinationsversorgung  

     

     

    c) GOZ: nur bei einer Kombinationsversorgung; Bema: nein  

     

     

    d) GOZ: grundsätzlich ja; Bema: nein  

     

     

     

     

     

     

    6.  

    Wie rechnet man die Abnahme einer Krone mit anschließender Entfernung eines darunter befindlichen insuffizienten Wurzelstifts ab?  

    a) Bema: 2 x EKr; GOZ: Nr. 230  

     

     

    b) Bema: EKr; GOZ: Nr. 229  

     

     

    c) Bema: 2 x EKR; GOZ: Nrn. 229 + 230  

     

     

    d) Bema: EKr; GOZ: Nrn. 229 + 230  

     

     

     

     

     

     

    7.  

    Ist die zusätzliche Berechnung von Lagerhaltungskosten zum Einkaufspreis von Materialien - zum Beispiel Abformmaterial - zulässig?  

    a) Produktabhängig  

     

     

    b) Ja, aber nur in der GOZ  

     

     

    c) Nein  

     

     

    d) Ja, aber nur in der GKV  

     

     

     

     

     

     

    8.  

    Welche Position ist für das Verschließen der Trepanationsöffnung an einer Krone abrechenbar?  

    a) GOZ-Nr. 205  

     

     

    b) GOZ-Nr. 232  

     

     

    c) Keine, da Bestandteil der Wiederherstellungsmaßnahme  

     

     

     

     

     

     

    9.  

    Wann können die Nrn. 13 e bis g Bema abgerechnet werden?  

    a) Immer wenn der Zahnarzt sie für erforderlich hält  

     

     

    b) Nur in Ausnahmefällen  

     

     

    c) Nur im kaudrucktragenden Bereich  

     

     

    d) Nie im kaudrucktragenden Bereich  

     

     

     

     

     

     

    10.  

    Die Zähne 12, 11, 21, 22 sind mit verblockten Kronen versehen. Von diesen Kronen werden diejenigen auf den Zähnen 11 und 21 entfernt. Wie oft ist dafür die Nr. 23 (EKr) abrechenbar?  

    a) 1 x  

     

     

    b) 2 x  

     

     

    c) 3 x  

     

     

    d) 4 x  

     

     

    Lösungen

    1.  

    Antwort 1 b) ist korrekt. Richtig ist die folgende Berechnung: GOZ-Nr. 512 (2 x) für die provisorischen Ankerkronen und GOZ-Nr. 514 für das provisorische Brückenglied. Dies hat auch die Bundeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme so vertreten.  

    2.  

    Antworten 2 b) und d) sind korrekt. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.0. Zusätzlich können zahntechnische Leistungen berechnet werden.  

    3.  

    Antworten 3 a), c) und e) sind korrekt. Nach § 5 Abs. 2 GOZ sind zur Bemessung der Gebühr folgende Kriterien heranzuziehen: Schwierigkeit der einzelnen Leistungen; Zeitaufwand der einzelnen Leistungen; Umstände bei der Ausführung; Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Die Tatsache, dass Materialien seit 1988 erheblich teurer geworden sind, darf bei der Gebührenbemessung nicht angeführt werden.  

    4.  

    Antworten 4 a), b), c) und e) sind korrekt. Die GOZ-Nr. 507 kann für Prothesen- und Brückenspannen sowie für Freiendsättel berechnet werden. Dies gilt ebenso für Stegspannen. Wird eine vorhandene Prothese um einen Zahn oder mehrere Zähne innerhalb einer vorhandenen Spanne erweitert, so kann dies nach Nr. 526 berechnet werden. Wird jedoch die Prothese um eine komplett neue Spanne erweitert, kann für die neue Spanne Nr. 507 berechnet werden.  

    5.  

    Antwort 5 d) ist korrekt. Während es in der Privatabrechnung hinsichtlich des mehrfachen Ansatzes der GOZ-Nr. 517 für die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Abformlöffel keinerlei einschränkende Bestimmungen gibt, kann die Bema-Nr. 98 a bei der Versorgung mit Zahnersatz nur dann zweimal angesetzt werden, wenn der Patient eine Kombinationsprothese auch als Regelversorgung erhält.  

    6.  

    Antwort 6 c) ist korrekt. In der Kassenabrechnung nach Bema fallen beide Maßnahmen - Abnahme der Krone und Entfernung des Wurzelstifts - unter die Nr. 23 (EKr). Diese ist im vorliegenden Fall daher in derselben Sitzung zweimal ansatzfähig. Dagegen enthält die GOZ für die beiden Leistungen mit den Nrn. 229 (Entfernung Krone) und 230 (Entfernung Wurzelstift) zwei unterschiedliche Gebührenziffern. Diese können beim geschilderten Sachverhalt ohne Weiteres nebeneinander berechnet werden.  

    7.  

    Antwort 7 c) ist korrekt. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 (Az:III ZR 264/03; Abruf-Nr. 041619 unter www.iww.de) zur Materialkostenberechnung ist die Berechnung von Lagerhaltungskosten definitiv ausgeschlossen.  

    8.  

    Antwort 8 b) ist korrekt. Für den Verschluss der Krone nach Trepanation kann die GOZ-Nr. 232 berechnet werden. Beim Kassenpatienten ist hierfür die Bema-Nr. 24b ansetzbar. Hierzu gibt es jedoch regional unterschiedliche Auffassungen: Manche KZVen erkennen hierfür lediglich die Abrechnung einer Füllung - in der Regel F1 - an.  

    9.  

    Antwort 9 b) ist korrekt. Die Positionen13e, f und g sind nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden und wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist. Die Abrechnung ist nur bei Patienten möglich, die an einer schweren Niereninsuffizienz oder einer Allergie bzw. dessen Bestandteilen leiden. Diese Allergie muss durch ärztliche Bescheinigung entsprechend den Kriterien der Kontaktallergie-Gruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie nachgewiesen werden. Ein entsprechender Vermerk in der Karteikarte und eine Fotokopie des Allergiepasses sind notwendig.  

    10.  

    Antwort 10 d) ist korrekt. Bei der Entfernung einer Brücke oder eines Kronenblocks aus dem Mund wird die EKr - unabhängig von der Anzahl der Trennstellen - grundsätzlich entsprechend der Zahl der entfernten Kronen abgerechnet. Bleibt jedoch ein Teil der festsitzenden Konstruktion im Mund, ist zum verbleibenden Teil jeweils eine separate Trennstelle berechnungsfähig.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 10 | ID 146379