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  • 01.07.2006 | Aktuelle Fallbeispiele

    Behandlung eines tief liegenden Abszesses mit Zuschlägen

    Während es in der Kassenabrechnung lediglich Zuschläge für Leistungen außerhalb der Sprechstunde gibt, enthält die GOÄ für die Behandlung von Privatpatienten daneben auch noch Zuschläge zu ambulanten Operationsleistungen. Die Bestimmungen, die der Zahnarzt im Zusammenhang mit der Berechnung derartiger Zuschläge zu beachtenden hat, sind zentrales Thema des vorliegenden Fallbeispiels.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    20.5. (Sa. 11.00 Uhr)  

    Schmerzbehandlung im Notdienst  

    Patient weist starke Schwellung im Bereich des rechten Unterkiefers auf; Unterkieferrand nicht tastbar, Diagnose: perimandibulärer Abszess  

    0 3  

     

    Zu. D  

     

    Beratung (4 Minuten)  

    Ä 1  

    –  

    Untersuchung der zerstörten Zähne 47, 46, 45, 44  

    –  

    Ä 5  

    47,46,45,44: Vitalitätsprobe (alle negativ)  

    ViPr  

    007  

    47 – 46, 45 – 44: 2 Rö-Aufnahmen: 45 zweiwurzelig, 47, 46: Parodontitis apicalis, 45, 44: WF, apik. o. B.  

    Rö 2  

    2 x Ä 5000  

    Leitungsanästhesie rechts  

    L 1  

    010  

    Buccale Infiltrationsanästhesie  

    ( I )  

    009  

    47, 46: Trepanation  

    2 x Trep 1  

    2 x 239  

    Eröffnung des Abszesses  

    Ä 2430  

    Ä 2430, Zu. 442  

    Einbringen eines Drainagestreifens  

    –  

    –  

    Rezept Antibiotikum  

    –  

    –  

    Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  

    Ä 70  

    Ä 70  

    20.5. (Sa.  

    22.30 Uhr)  

    Anruf des Patienten wegen starker Schmerzen  

    03  

    Zu. D, Zu. C  

    Erteilung ausführlicher Verhaltensregeln (12 Minuten)  

    Ä 1  

    Ä 3 (619)  

    21.5. (So. 12 Uhr)  

    Nochmalige Beratung (3 Minuten)  

    03  

    Ä 1, Zu. D  

    Wechsel der Drainage, Wundspülung  

    N  

    330  

    22.5.  

    Wechsel der Drainage, Wundspülung  

    N  

    330  

    1.6. (16.00 Uhr)  

     

    Entfernung des Streifens  

    N  

    330  

    Leitungsanästhesie rechts  

    L 1  

    010  

    Buccale Infiltrationsanästhesie  

    ( I )  

    009  

    47,46,45,44: Extraktionen (46 mit Wurzeltrennung)  

    2x X 1, X 2, X 3  

    300, 2x 301, 302  

    47,46,45,44: Resektion der Alveolenränder  

    Alv  

    –  

    Kürettage der Wunden, 5 Nähte  

    –  

    –  

    1.6.  

    (20.30 Uhr)  

    45: Eine Naht hat sich gelöst  

    0 3  

    –  

    Leitungsanästhesie  

    L 1  

    010  

    45: Erneuerung einer Naht  

    XN  

    331  

    2.6.  

    47 – 44: Beratung und Wundkontrolle  

    Ä 1  

    (4 x) 329 (Ä 1)  

    9.6.  

    47 – 44: Wundreinigung, Entfernung der Nähte  

    N  

    4 x 330  

     

    Erläuterungen zur Tabelle

    20. Mai (11.00 Uhr)

    Behandlungen im zahnärztlichen Notdienst gelten grundsätzlich als Behandlungen außerhalb der Sprechstunde und berechtigen daher zum Ansatz der entsprechenden Zuschläge. Während bei Kassenpatienten für jede Sitzung zusätzlich zu den erbrachten Leistungen einmal die Bema-Nr. 0 3 anfällt, ist die Angelegenheit bei Privatpatienten komplizierter: Für Behandlungen außerhalb der Sprechstunde existieren – je nach Tag und Uhrzeit – gleich vier Zuschläge, die im Gegensatz zur Bema-Nr. 0 3 jedoch nur neben Untersuchungen und Beratungen angesetzt werden können.  

     

    Wird ein Privatpatient im Wochenenddienst nach der Erstbehandlung am Samstag für den folgenden Sonntag noch einmal einbestellt, so ist es sinnvoll, am Samstag auf den Ansatz der Nr. Ä 1 zu verzichten und nur die symptombezogene Untersuchung nach der Nr. Ä 5 zu berechnen. Sowohl die Nr. Ä 1 als auch die Nr. Ä 5 dürfen nämlich innerhalb eines Behandlungsfalles – das heißt innerhalb eines Monatszeitraums – nur ein einziges Mal neben einer anderen Gebührennummer angesetzt werden. Würde man beide gleich in der ersten Sitzung am Samstag nebeneinander berechnen, so schiede ihr Ansatz am Sonntag aus, womit auch kein Zuschlag abrechenbar wäre.