Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2006 | Aktuelle Fallbeispiele

    Chirurgische Maßnahmen im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung

    Nicht selten müssen im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung oder zur Vermeidung einer solchen Behandlung chirurgische Eingriffe vorgenommen werden. Diese Eingriffe sind diesmal Thema unseres Fallbeispiels, wobei wir uns bewusst sind, dass eine derartige Häufung bei ein und demselben Patienten in der Praxis kaum vorkommt.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    2.10.  

    11-jähriger Patient kommt vom Kieferorthopäden mit der Bitte um Verlegung des tief ansetzenden Lippenbändchens im OK, der Freilegung des verlagerten Zahnes 13 und der Entfernung der Zähne 35, 45 sowie der Weisheitszahnkeime 38, 48.  

     

     

    Eingehende Untersuchung: Kariesfreies Gebiss, UK-Front starker Engstand; Diastema zwischen 11, 21; Zahn 53 persistierend  

    0 1  

    001 (Ä 6)  

    OPG: 13 verlagert; Weisheitszähne mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum, 35 zweiwurzelig  

    Ä 935 d  

    Ä 5004  

    OK-Aufbissaufnahme zur Lagebestimmung: 13 liegt palatinal  

    Ä 935 a  

    Ä 5095  

    Besprechung der zeitlichen Therapieabfolge (5 Minuten)  

    –  

    Ä 1  

    Erhebung von API und SBI (Mundhygienestatus)  

    IP 1  

    100  

    Eingehende Mundhygiene-Instruktion und -motivation (insgesamt 30 Minuten)  

    IP 2  

    –  

    Fluoridierung sämtlicher Zähne  

    IP 4  

    102 (2 x 201)  

    OK-Alginatabformung für Gaumenverbandplatte  

    –  

    –  

    11.10.  

    11, 21: Infiltrationsanästhesie (1 palatinale Infiltration zusätzlich)  

    2 x I  

    3 x 009  

    Exzision des OK-Lippenbändchens und Durchtrennung des  

    knöchernen Septums  

    Dia  

    328  

    4 Nähte  

    –  

    –  

    53: Intraligamentäre Anästhesie  

    I  

    009  

    53: Extraktion  

    X 1  

    300  

    26.10.  

    11, 21: Wundreinigung und Nahtentfernung  

    N  

    (2 x) 330  

    38, 48: Leitungsanästhesie  

    2 x L 1  

    2 x 010  

    38, 48: Zusätzliche buccale Infiltrationsanästhesie  

    (2 x I)  

    2 x 009  

    38, 48: Operative Zahnkeimentfernung  

    2 x Ost 2  

    2 x 327  

    38, 48: Je 5 Nähte  

    –  

    –  

    35, 45: Extraktion  

    2 x X 1  

    300, 301  

    Rezept Analgetikum  

    –  

    –  

    27.10.  

    38, 48: Wundkontrolle und -reinigung  

    2 x N  

    2 x 330  

    6.11.  

    38, 48: Wundreinigung und Nahtentfernung  

    2 x N  

    2 x 330  

    14 - 12: Infiltrationsanästhesie (1 palatinaler Einstich zusätzlich)  

    2 x I  

    4 x 009  

    13: Freilegung zur kieferorthopädischen Einstellung  

    FL  

    326  

    13: Abdecken der Wundfläche mit Gaze  

    –  

    –  

    Einsetzen der Gaumenverbandplatte  

    Ä 2007  

    Ä 2007  

    7.11.  

    Wechsel der Gaze  

    N  

    330  

    10.11.  

    Entfernung der Gaze  

    N  

    330  

    Beratung über weiteres Vorgehen (6 Minuten)  

    –  

    Ä 1  

    Erläuterungen zur Tabelle

    2. Oktober

    Für eine eingehende Untersuchung sieht die GOZ den Ansatz der Nr. 001 vor. Diese ist jedoch laut Bestimmung im „Teil B – Prophylaktische Leistungen“ neben den GOZ-Nrn. 100 und 101 nicht berechenbar. Zwar wird diese Vorschrift schon seit längerem auch von Seiten privater Kostenerstatter kaum noch beachtet, dennoch gibt es einige wenige Versicherungen, die auf deren Einhaltung beharren. In diesen Fällen empfiehlt es sich, auf die alternative Berechnung der GOÄ-Nr. 6 auszuweichen, wobei jedoch die im Leistungstext geforderten Maßnahmen – Inspektion und Palpation der Zunge sowie beider Kiefergelenke – erbracht werden müssen und auch dokumentiert werden sollten. Dafür entfällt die für die GOZ-Nr. 001 gültige Verpflichtung zur Erhebung eines kurzen Parodontalbefundes.  

     

    Ist im Rahmen einer kieferorthopädisch bedingten Behandlung neben einer Panoramaaufnahme noch eine großformatige Aufbissaufnahme erforderlich, so kann diese auch bei einem Kassenpatienten zusätzlich berechnet werden. Die zutreffende Ziffer ist die Nr. Ä 935 a („Teilaufnahme des Schädels – eine Aufnahme“). Bei einem Privatpatienten fallen für die beiden Aufnahmen die GOeÄ-Nrn. 5004 („Panoramaschichtaufnahme der Kiefer“) und 5095 („Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil“) an.