02.01.2009 | Aktuelle Fallbeispiele
Die Abrechnung der Unterfütterung einer Prothese als Suprakonstruktion
Hin und wieder müssen auch Suprakonstruktionen unterfüttert werden, um die Funktion einer Prothese wiederherzustellen. Oft wird dabei jedoch vergessen, den Mehraufwand, der dabei vor allem im zahntechnischen Labor entsteht, zu berechnen. In diesem Fallbeispiel beschreiben wir diese Behandlung und die dazugehörigen zahntechnischen Leistungen.
Aus Platzgründen wird auf die Vor- und Nachbehandlung sowie die Begleitleistungen verzichtet.
Datum | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
02.12. 8.00 Uhr | Abdrucknahme zur Unterfütterung der UK Totalprothese (Suprakonstruktion verankert mit Locatoren auf vier Implantaten) |
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02.12. 17.00 Uhr | UK Prothese unterfüttert wieder eingesetzt | 100di | 528 |
Erläuterungen
In der ersten Sitzung, bei der der Unterfütterungsabdruck genommen wird, kann die Unterfütterungsleistung noch nicht abgerechnet werden, da die Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde.
Bei Totalprothesen fällt nicht prinzipiell die Unterfütterung mit Randgestaltung nach der Bema-Nr. 100e/100ei bzw. Bema-Nr. 100f/100fi bzw. GOZ-Nr. 529 oder GOZ-Nr 530 an. Wird eine Randgestaltung vorgenommen, so muss dies dokumentiert werden und kann auch erst dann abgerechnet werden. Im Streitfall sind nicht dokumentierte Leistungen auch nicht erbracht und können nicht berechnet werden.
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