04.01.2010 | Aktuelle Fallbeispiele
Die Abrechnung endodontischer Behandlungen anhand von Beispielen
Im nachfolgenden Beitrag erläutern wir anhand von Fallbeispielen die Abrechnung von verschiedenen Wurzelkanalbehandlungen. Die Behandlungsschritte können selbstverständlich variieren. Die mit * gekennzeichneten Leistungen stellen keine Vertragsleistungen dar und müssen GKV- Patienten auf rein privater Basis in Rechnung gestellt werden.
1. Vitalextirpation (VitE)
Bei einer Vitalextirpation wird die vitale Pulpa unter Anästhesie vollständig entfernt. Dies ist immer dann notwendig, wenn ein Zahn nicht mehr vital erhalten werden kann, beispielsweise bei einer Pulpitis (Entzündung der Pulpa) oder auch bei eröffneter Pulpa, wenn eine direkte Überkappung oder eine Vitalamputation nicht durchgeführt werden kann.
Bei der Vitalextirpation wird der Zahn in der Regel trepaniert und die blutende Pulpa vollständig entfernt. Anschließend wird ein Röntgenbild mit einem eingebrachten Aufbereitungsinstrument angefertigt, das zur Längenbestimmung des Wurzelkanals dient. Anhand der Röntgenmessaufnahme können die nun folgenden Wurzelkanalinstrumente auf die Länge des Wurzelkanals eingestellt werden und es kann mit der Aufbereitung begonnen werden. Anschließend werden die aufbereiteten Wurzelkanäle gereinigt, desinfiziert, getrocknet und wurzelgefüllt. Zur Kontrolle folgt ein Abschluss-Röntgenbild und die Kavität kann verschlossen werden.
Datum | Behandlung | Bema | GOZ/GOÄ |
07.12. | 15 Vitalitätsprobe (positiv) | 8 | 007 |
| 15 Infiltrationsanästhesie | 40 | 009 |
| 15 Trepanation |
| 239 |
| 15 Vitalextirpation | 28 | 236 |
| 15 Röntgenaufnahme mit Messinstrument | Ä925a | Ä5000 |
| 15 Aufbereitung der Wurzelkanäle | 32 | 241 |
| 15 Spülung der Wurzelkanäle |
|
|
| 15 Wurzelkanalfüllung | 35 | 244 |
| 15 Röntgenkontrolle | Ä925a | Ä5000 |
| 15 Amalgamfüllung -mod- | 13c | 209 |
Erläuterungen
Die Vitalitätsprüfung kann als Bema- und GOZ-Gebühr einmal je Sitzung abgerechnet werden. In der Privatliquidation sollte der Steigerungsfaktor bei der Prüfung an mehreren Zähnen entsprechend dem daraufhin anfallenden Zeitaufwand angepasst werden. Die Infiltrationsanästhesie wird bei gesetzlich versicherten Patienten einmal für zwei nebeneinander stehende Zähne berechnet, wobei die beiden mittleren Schneidezähne nicht als ein Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen gelten. Für diese Zähne kann die Anästhesie einmal je Zahn berechnet werden. In der Privatliquidation erfolgt die Abrechnung einmal je Anästhesiegebiet bzw. einmal je vollständig erbrachte Anästhesie.
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