01.08.2007 | Aktuelle Fallbeispiele
Die Abrechnung von diagnostischen Maßnahmen zur Kfo-Behandlung
Immer mehr Praxen bieten kieferorthopädische Leistungen an, denn diese sind nicht auf Kieferorthopäden beschränkt. Allerdings sind die Indikationen für Kfo-Behandlungen bei Kassenpatienten durch das KIG-System (Kieferorthopädische Indikationsgruppe) stark eingeschränkt.
Um jedoch feststellen zu können, ob eine Behandlung gemäß dem KIG-System als GKV-Leistung indiziert ist (dies ist bei Vorliegen der Behandlungsbedarfsgrade 3 bis 5 der Fall), kann es notwendig sein, im Vorfeld diagnostische Maßnahmen durchzuführen. Erst nach deren Auswertung kann unter Umständen die Einordnung in eine Indikationsgruppe erfolgen, um so feststellen zu können, ob die Behandlung eine GKV-Leistung ist.
Die notwendigen diagnostischen Maßnahmen sind über die GKV abrechenbar, auch wenn sich nach der Auswertung der Unterlagen herausstellt, dass die Behandlung des Falles keine Kassenleistung ist.
Beispiel
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