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  • 03.11.2009 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die Abrechnung von Mehrkostenleistungen im Rahmen einer Füllungstherapie

    Die wohl häufigsten Mehrkosten fallen bei Kassenpatienten außer beim Zahnersatz bei der Füllungstherapie an. Welche Mehrkosten berechnet werden dürfen, ist in der Richtlinie B III Nrn. 4 und 5 geregelt.  

     

    Nr. 4 besagt: „Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Die aktuellen Gebrauchs- und Fachinformationen und Aufbereitungsmonographien sollen berücksichtigt werden“.  

     

    Nr. 5 fügt hinzu: „Alle nach Nr. 4 indizierten plastischen Füllungen sind auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl. Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung“.