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  • 29.05.2008 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die korrekten Teilleistungen bei Kassen- und Privatpatienten

    Die Abrechnung von Teilleistungen kommt in der Regel bei den Kassenpatienten nur zum Tragen, wenn es sich um Zahnersatz-Leistungen handelt und wenn die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen nicht zum Abschluss gebracht werden kann. In der Privatliquidation können Teilleistungen auch bei der Versorgung mit Zahnkronen und Zahnersatz anfallen, wenn die Behandlung nicht bis zum Ende durchgeführt bzw. abgeschlossen werden kann.  

     

    Eine Besonderheit in der Privatliquidation ist allerdings auch die Möglichkeit, bei Präparationen bereits Teilleistungen abzurechnen, wenn der Patient in diesem Zusammenhang vorübergehend mit einem Langzeitprovisorium nach den GOZ-Nrn. 708 (Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone) und 709 (Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel) versorgt wird.  

     

    Bei der Abrechnung von Teilleistungen bei der Versorgung mit Langzeitprovisorien gibt es jedoch häufig Erstattungsprobleme. Trotz des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1993 (Az: 29 C 5158/93), wonach Teilleistungen sogar bei Einlagefüllungen nach den GOZ-Nrn. 215 bis 217 abzurechnen sind, werden diese in den meisten Fällen nicht erstattet.