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  • 01.08.2006 | Aktuelle Fallbeispiele

    Die vollständige Abrechnung der Leistungen bei einer Brückenreparatur und -erneuerung

    Dass bei ein und demselben Patienten eine Brücke erneuert und gleichzeitig eine andere wiederhergestellt wird, kommt in der Praxis selten vor. Im Beispiel dient die Kombination dieser Maßnahmen lediglich der vergleichenden Darstellung der zu beachtenden abrechnungstechnischen Besonderheiten. Leistungen, die auch einem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, haben wir – wie immer – mit einem * gekennzeichnet.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    1.7.  

    Eingehende Untersuchung UK. 37 bis 47 voll bezahnt, keine Karies; OK: VMK-Brücken 17--14 13 und 23 24--27 mit defekten Verblendungen 13, 14, 23, 24. Patient wünscht Reparatur bzw. Erneuerung.  

    0 1  

    001 (Ä 6)  

    17,14,13,23,24,27 Vitalitätsprüfung: 24 negativ, alle anderen positiv  

    ViPr  

    007  

    Orthopantomogramm: Übersichtsaufnahme  

    Ä 935 d  

    Ä 5004  

    17, 14-13, 23-24, 27 Rö-Aufnahmen: 13, 27 Karies unter Kronen, 24 randständige WF  

    Rö 5  

    4 x Ä 5000  

    Beratung über geplantes Vorgehen (9 Minuten): falls möglich, Abnahme der Brücken und Reparatur der Verblendungen  

    --  

    Ä 1  

    OK-Alginatabformung für Formteil  

    --  

    --  

    3.7.  

    17, 14, 13, 23, 24, 27: Infiltrationsanästhesie (17, 14, 24, 27 auch palatinal)  

    4 x I  

    10 x 009  

    17--14 13: Entfernung der Brücke mit Crown-Butler  

    3 x EKr  

    3 x 229  

    13: Aufbaufüllung mes-lab-pal  

    F 2  

    218  

    Brücke 23 24--27 lässt sich auf diese Weise nicht entfernen 23, 24, 27 Kronenschlitzung, Trennung zwischen 23 24 und Durchtrennung des Brückengliedes 26  

    5 x EKr  

    5 x 229  

    27: Aufbaufüllung mes-occ-dist  

    F 2  

    209  

    Einsetzen zweier provisorischer Brücken links und rechts  

    10 x 19  

    2 x 227, 4 x 512, 2 x 514  

    4.7.  

    Beratung über neue Planung (6 Minuten): Wiedereinsetzen der Brücke 17--14 13, Erneuerung der Brücke 23 24--27 (Vollverblendung bis 26, Vollgusskrone 27) mit Schraubenaufbau 24  

    Ä 1  

    Ä 1  

    5.7.  

    Ausstellen eines Heil- und Kostenplanes  

    --  

    003  

    11.7.  

    Abnahme der provisorischen Brücken  

    --  

    --  

    17--14 13: Wiedereinsetzen der Brücke nach Neuverblendung 14 13  

    95 b, 2 x 95 c  

    511, 231, 2 x 232  

    23, 24, 27: Infiltrationsanästhesie (23, 27 auch palatinal)  

    2 x I  

    5 x 009  

    24: Einsetzen eines Schraubenaufbaus  

    18 a  

    219  

    24: Umkleiden des koronalen Anteils mit plastischem Material  

    F 2  

    218  

    11.7.  

    23, 24, 27: Hohlkehlpräparation für neue Brücke  

    --  

    --  

    OK-Silikonabformung, Bissregistrierung  

    --  

    --  

    UK-Alginatabformung zur diagnostischen Auswertung  

    005*  

    005  

    23 24--27: Wiedereinsetzen der provisorischen Brücke  

    95 d, 24 c  

    --  

    20.7.  

    23 24--27: Einzementieren der neuen VMK-Brücke  

    221*, 2 x 501*, 507*  

    221, 2 x 501, 507  

    Erläuterungen zur Tabelle

    1. Juli

    Für die eingehende Untersuchung sollte ein Zahnarzt die GOZ-Nr. 001 berechnen. Gerichte lassen den Zugriff auf GOÄ-Ziffern im Allgemeinen nur zu, wenn die GOZ keine entsprechende Leistungsziffer enthält (wie zum Beispiel bei den Abszessinzisionen) oder wenn die GOÄ-Ziffer die durchgeführte Maßnahme wesentlich präziser beschreibt (wie zum Beispiel bei der Operation einer ausgedehnten Zyste).  

     

    Neben einer Röntgen-Panoramaaufnahme können ohne weiteres noch Einzelaufnahmen angefertigt und abgerechnet werden. In der Kassen-abrechnung ist lediglich der gleichzeitige Ansatz der Gebührennummern Ä 935 d und Ä 925 d (Stat) ausgeschlossen.