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  • 03.03.2009 | Aktuelle Fallbeispiele

    Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation

    Die Befundklasse 7 (Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen) begegnet uns sehr häufig. Auf Grund vieler Leseranfragen befasst sich unser folgendes Fallbeispiel auch mit dieser Befundklasse. Hier geht es um die Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese im Unterkiefer (Implantate regio 33 und 43 mit einem Steg verbunden). Wegen des Umfanges wird im Fallbeispiel auf die Vor- und Nachbehandlung sowie die Begleitleistungen verzichtet. Die Behandlung unterliegt in der Regel der Genehmigungspflicht und stellt sich im HKP wie folgt dar:  

     

     

    48  

    47  

    46  

    45  

    44  

    43  

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    41  

    31  

    32  

    33  

    34  

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    38  

    B  

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    R  

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    TP  

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    SE  

    Nun muss bei Kassenpatienten geprüft werden, ob es sich um eine Ausnahmeindikation im Sinne der Zahnersatz-Richtlinie 36b handelt. Diese trifft beim vorhandenen zahnlosen atrophierten Kiefer zu. Liegt beim Patienten diese Ausnahmeindikation vor, so handelt es sich ggf. um eine Regelversorgung. Allerdings sollte dies auch auf dem Heil- und Kostenplan unter „Bemerkungen“ mit einem Hinweis aufgeführt sein. Dies bedeutet für die Abrechnung, dass hier ggf. Leistungen nach Bema abzurechnen sind, die Zeile der Regelversorgung im Heil- und Kostenplan auszufüllen ist und mit dem Patienten keine Direktabrechnung erfolgt. Die Festzuschüsse werden also mit der ZE Abrechnung über die KZV abgerechnet, der Versicherte bekommt nur seinen Eigenanteil in Rechnung gestellt.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    02.03.  

    UK Alginatabdruck zur Herstellung eines Modelles für die Anfertigung eines Funktionslöffels  

     

     

     

    OK Alginatabdruck (mit Prothese) für den Gegenkiefer  

     

    005  

    05.03.  

    43-33 Steg ausgeschraubt  

     

     

     

    43,33 Abdruckpfosten eingeschraubt  

     

     

     

    UK Funktionsabformung und Bissnahme  

    98ci  

    519  

     

    43,33 Abdeckschrauben eingeschraubt (der Steg wird zur Anpassung des neuen Stegreiters mit ins Labor gegeben) und die alte Prothese wieder eingegliedert  

     

    2 x 905  

    15.03.  

    43,33 Abdeckschrauben entfernt  

     

     

     

    43-33 Steg wieder eingeschraubt  

     

    2 x 508  

     

    UK Anprobe der neuen Prothese  

     

     

    25.03.  

    UK neue Prothese mit Metallbasis und
    neuem Stegreiter eingegliedert  

     

    1 x 508  

    1 x 523  

    Erläuterungen

    2. März

    Abformungen zur Herstellung von Modellen sind nicht mit einem zahnärztlichen Honorar abrechenbar. Hier fallen für Kassen- und Privatpatienten lediglich die tatsächlichen Materialkosten für die Abformmaterialien an. Anders verhält sich die Angelegenheit in der Privatliquidation, wenn Gegenkieferabformungen vorgenommen werden und der Gegenkiefer zur Planung mit in die Versorgung einbezogen wird. In diesen Fällen kann dies mit der GOZ-Nr. 005 bei Privatpatienten berechnet werden. Bei gesetzlich versicherten Patienten ist dies nur möglich, wenn es sich um eine andersartige Versorgung handelt.  

     

    5. März