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  • 31.05.2011 | Aktuelle Fallbeispiele

    Fallbeispiele zur Abrechnung von Reparaturen

    Die Abrechnung der Reparaturen von Zahnersatz und Zahnkronen macht einen nicht unerheblichen Teil des Zahnarzthonorars aus. Umso gravierender fallen Abrechnungsfehler ins Gewicht. Die folgenden Beispiele beschreiben häufige Reparaturleistungen, bei denen es zu Abrechnungsschwierigkeiten kommt und Honorar verschenkt wird.  

    Erstes Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    03.06.  

    Krone und Stift an 24 abgebrochen  

     

     

     

    Symptombezogene Untersuchung  

     

    Ä5  

     

    Beratung, Dauer etwa 3 Minuten  

    Ä1  

    Ä1  

     

    24 Krone und Stift gesäubert  

     

     

     

    24 neue SDAT-Aufbaurekonstruktion  

    13b (F2)  

    217
    (analog)  

     

    24 Krone und Stift zweizeitig rezementiert  

    2 x 24a  

    2 x 231  

     

     

    Erläuterungen

    Die symptombezogene Untersuchung ist Inhalt der GOÄ-Nr. 5 und kann hier nur beim PKV-Patienten abgerechnet werden, weil es im Bema eine solche Leistung nicht gibt (hier kann als Untersuchungsleistung nur eine vollständige Untersuchung nach Bema-Nr. 01 abgerechnet werden). Dafür kann eine Beratung berechnet werden, sowohl beim GKV- als auch beim PKV-Patienten. Die Abrechnungsbestimmungen zur Bema-Nr. Ä1 erlauben diese als alleinige Leistung immer einmal im Quartal neben der ersten zahnärztlichen Leistung. Dies geht jedoch erst 18 Tage nach vorangegangener 01 oder Ä1 beim Quartalswechsel, sofern der Befund nicht über den in der vorangegangenen Nr. Ä1 oder 01 erhobene Befund hinausgeht.  

     

    Das Säubern der Krone ist Inhalt der jeweiligen Position der Reparaturleistung und weder im Bema noch in der Privatliquidation zusätzlich als Laborleistung abrechenbar. Muss die Krone zur Wiedereingliederung allerdings derart manipuliert werden, dass nur durch erheblichen Aufwand die gesamte Funktion der Krone wiederhergestellt werden kann, so kann dies als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ zusätzlich berechnet werden. Als Honorarposition für den Zahnarzt fällt dann statt der GOZ-Nr. 231 die Nr. 232 an.