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  • 01.05.2006 | Aktuelle Fallbeispiele

    Individualprophylaxe und Inlayversorgung bei einem Jugendlichen

    In der Mehrzahl der Praxen nehmen prophylaktische Leistungen seit Jahren einen immer größeren Raum ein. Überall vollzieht sich ein Wandel weg von der kurativen hin zur präventiven Zahnheilkunde. Daher befasst sich unser Fallbeispiel diesmal mit Prophylaxeleistungen bei einem 15-jährigen Patienten. Zwar gibt es in der Privatabrechnung für die Berechnung von Leistungen aus dem Abschnitt B der GOZ keine Altersbegrenzung, doch nur bei einem jugendlichen Patienten erlaubt die Darstellung derartiger Maßnahmen eine Gegenüberstellung der relevanten Bema- und GOZ-Bestimmungen.  

     

    Leistungen, die auch Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, haben wir – wie immer – mit einem * gekennzeichnet.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    07.03.  

    Eingehende Untersuchung: 16, 36 zweiflächige Amalgamfüllungen, alle anderen Zähne o. B., kein Zahnstein vorhanden  

    0 1  

    001 (Ä 6)  

    Bissflügelaufnahmen rechts und links: keine versteckte Approximalkaries  

    Rö 2  

    2 x Ä 5000  

    Erstellung von API und SBI (10 Minuten)  

    IP 1  

    100  

    Ausführliche Motivation zur Mundhygiene und Instruktion über Hilfsmittel, Zahnputztechniken und Fluoride (20 Minunten)  

    IP 2  

     

    Beratung über den Ersatz der Amalgamfüllungen durch Gold-  

    inlays (3 Minuten)  

    –  

    Ä 1  

    13.03.  

    Kontrolle der Mundhygiene durch nochmaliges Erstellen von API und SBI, weitere Erklärungen über Ernährung und Mundhygiene (20 Minuten)  

    Ä 1  

    101  

    Erstellung eines Heil- und Kostenplanes für zwei Goldinlays  

    002*  

    002  

    17.03.  

    17-15, 25 - 27, 37 - 35, 45 - 47: Anlegen von Kofferdam  

    4 x bMF  

    4 x 204  

    17, 15, 25, 27, 37, 46, 47: Entfernung weicher Beläge  

    2 x 405*  

    7 x 405  

    17, 15, 25, 27, 37, 46: Fissurenversiegelung  

    4 x IP 5 2 x 200*  

    6 x 200  

    47: Erweiterte Fissurenversiegelung  

    F 1 (+ IP 5)  

    205 (+ 200)  

    Fluoridierung sämtlicher Zähne  

    IP 4  

    102 (2 x 201)  

    22.03.  

    16: Infiltrationsanästhesie, 36: Leitungsanästhesie  

    I, L 1  

    009, 010  

    16, 36: Anlegen von Kofferdam  

    2 x 204*  

    2 x 204  

    16, 36: Entfernung der Amalgamfüllungen  

    –  

    –  

    16, 36: Präparation für zweiflächige Inlays  

    –  

    –  

    OK-, UK-Abformung, Bissnahme  

    005*  

    005  

    16, 36: Versorgung mit provisorischen Kunststoffinlays  

    (2 x BEB 1401*)  

    (2 x BEB 1401)  

    29.03.  

    16, 36: Zementieren der zweiflächigen Goldinlays  

    2 x 216*  

    2 x 216  

    Erläuterungen zur Tabelle

    7. März

    Für die Berechnung einer eingehenden Untersuchung sollte üblicherweise die GOZ-Nr. 001 herangezogen werden, da für Zahnärzte die GOZ das Gebührenverzeichnis der Wahl ist. Auf GOÄ-Nummern sollte nur zurückgegriffen werden, wenn die GOZ die erbrachte Leistung entweder nicht enthält – wie beispielsweise bei den Abszessinzisionen – oder wenn in der GOÄ eine Gebührennummer mit weitaus präziserer Leistungsbeschreibung existiert (wie bei der Operation ausgedehnter Zysten). Obwohl die GOZ eine Bestimmung enthält, wonach neben den Prophylaxe-Nrn. 100 und 101 keine Beratung oder Untersuchung nach der GOZ-Nr. 001 abgerechnet werden darf, erkennen die meisten privaten Krankenversicherungen die Nebeneinanderberechnung an.