31.05.2010 | Aktuelle Fallbeispiele
Provisorien: Wie Sie die verschiedenen Versorgungen korrekt und vollständig abrechnen
Interimsversorgungen kommen dann in Betracht, wenn Patienten übergangsweise mit einer kostengünstigen Variante versorgt werden müssen. Für die vertragszahnärztliche Versorgung muss dabei die Zahnersatz-Richtlinie C. 13 beachtet werden:
In Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, kann ein Interimsersatz angezeigt sein. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Frontzähnen und zur Sicherung der Bisslage. |
Wird aus rein implantologischen Gründen ein Interimsersatz hergestellt, so ist dies mit dem Patienten auf rein privater Basis abzurechnen. Es sind dafür keine Festzuschüsse ansetzbar, die Leistungen werden dann nach der GOZ - in der Regel mit den Nrn. 520 und 507 - berechnet.
GKV-Patienten erhalten in Fällen, in denen ein Interimsersatz gemäß den Richtlinien indiziert ist, auch einen Festzuschuss von ihrer Krankenkasse. Diese erhalten dann einen Zuschuss innerhalb der Befundklasse 5. Ausschlaggebend für den Ansatz der Befunde 5.1 bis 5.3 ist die tatsächliche Zahl der fehlenden Zähne in dem zu versorgenden Gebiet. Auch für den Ansatz der Befundklasse 5.4 (Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer) spielt die Anzahl der tatsächlich vom Zahntechniker zu ersetzenden Zähne keine Rolle; es muss sich einzig und allein um Totalprothesen handeln.
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