01.09.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
AG Hannover: Lagerkosten nicht berechenbar
Immer öfter lassen sich private Krankenversicherungen Rückforderungsansprüche aus bereits bezahlten Rechnungen abtreten, um aus ihrer Sicht zu Unrecht gezahlte Beträge einklagen zu können. So jetzt auch im Falle folgenden Urteils des AG Hannover vom 31. 1. 2008 (Az.: 427 C 16678/06): Eine Gemeinschaftspraxis hatte in den Jahren 2003 und 2007 Rechnungen über insgesamt knapp 29.000 Euro erstellt, die von den Patienten – einem Ehepaar – vollständig bezahlt wurden. Die Versicherung war jedoch der Meinung, dass Beträge in Höhe von insgesamt 1.260 Euro unberechtigt seien. Das Gericht entschied unter anderem wie folgt:
- Die Lagerhaltungskosten und ein Teil der Materialkosten wurde aufgrund der BGH-Rechtsprechung als nicht abrechenbar angesehen.
- Auch 210 Euro für Implantatbohrersätze wurden als nicht abrechenbar angesehen. Zwar hätten sie im Falle der Verwendung von Einmalbohrern in Rechnung gestellt werden dürfen, jedoch wurde versäumt, dies unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu beweisen.
- Das Honorar von 132 Euro für die Weiterverwendung des Knochenstaubs wurde nicht anerkannt. Laut dem Sachverständigen lösen eine Weiterverwendung von Bohrstaub sowie kleine Knochenmengen keine eigene Gebührenposition aus, soweit der Knochenstaub in dem unmittelbaren Behandlungsgebiet entnommen wurde.
- Anerkannt wurden 301 Euro für die Wundversorgung. Hier handelt es sich um eine abrechnungsfähige Leistung, weil mit der Entnahme des Spalthauttransplantats eine eigenständige Leistung erbracht wurde, die mit dem Einbringen des Implantats nicht zwingend zu erbringen ist.
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