29.01.2010 | Aktuelle Rechtsprechung
AG München: Krankenkasse durfte die Kostenerstattung nicht auf BEL-Sätze beschränken
Das AG München hat am 5. November 2009 (Az: 141 C 25047/07; Abruf-Nr. 100294 unter www.iww.de) entschieden, dass sich bei einer Privatpatientin die Erstattung weder an BEL- noch an BEB-Sätzen zu orientieren habe, sondern an den angemessenen und ortsüblichen Preisen. Auch erkannte das Gericht verschiedene Laborleistungen als medizinisch notwendig an, obwohl sie nicht in der BEL-Liste enthalten sind. Weiterhin folgte das Gericht der Auffassung des Sachverständigen, dass verschiedene Laborleistungen wie Setzen eines Dowel-Pin, Ausblocken des Modells, Anätzen, Bonden etc. nicht mit den Hauptleistungen abgegolten waren. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Emil Brodski, München, www.brodski-lehner.de)
Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 1 | ID 133173