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  • 01.10.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    BSG: Nur in Ausnahmefällen nachträgliche Korrektur der Quartalsabrechnung zulässig

    Das Bundessozialgericht hat am 29. August 2007 (Az: B 6 KA 29/06 R) entschieden, dass in begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Korrektur der Quartalsabrechnung auch nach dem Auslaufen der Ausschlussfrist zulässig ist. So muss die Abrechnung auch noch später eingereicht werden können, wenn die zunächst eingereichte Abrechnung objektiv erkennbar unzutreffend war. Dies war bei dieser Entscheidung der Fall:  

     

    Die auf Diskette erfolgte Quartalsabrechnung der Praxis ergab – bei in etwa gleicher Patientenzahl wie in den vorangegangenen Quartalen – ein Honorarvolumen von einem Viertel des bisherigen Honorars. Außerdem gab es Ungereimtheiten, so dass sich der Schluss auf eine unzutreffende Abrechnung aufdrängte. Die Ärztin hatte dies auch sogleich nach Erhalt des Honorarbescheides reklamiert. In solchen Fällen muss es nach Ansicht der BSG-Richter gestattet sein, die Abrechnung neu einzureichen, auch wenn die Ausschlussfrist bereits abgelaufen ist.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 1 | ID 112863