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  • 01.12.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Landgericht Bochum: Kein Vergütungsanspruch bei unbrauchbarem Zahnersatz

    Ein Zahnarzt hatte für eine Versorgung mit Zahnersatz (Totalprothese mit vier Implantaten als Stützpfeiler und teleskopierende Versorgung) 7.600 Euro in Rechnung gestellt, wobei 5.400 Euro auf Laborkosten entfielen. Der Patient behauptete, die Leistung des Zahnarztes sei völlig unbrauchbar und damit stünde diesem auch kein Honorar zu.  

     

    Das Landgericht Bochum entschied am 7. April 2007 (Az: 6 O 376/04) zu Gunsten des Patienten. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die zahnärztlichen Leistungen und der Zahnersatz unbrauchbar waren. Dem folgte das Gericht und verurteilte den Zahnarzt, dem Patienten den Schaden zu ersetzen. Der Patient dürfe „im Umfang des berechtigten Interesses die Zahlung der Vergütung verweigern“.  

     

    Leserservice: Das Urteil im Volltext können Sie unter www.iww.de durch Eingabe der Nr. 073019 (oben rechts) abrufen.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 6 | ID 116049