30.04.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
SG Hannover: Die Grenzen der Zuständigkeit des Prothetikeinigungsausschusses
von Rechtsanwalt Frank Ihde, Hannover
In einem ebenfalls vor dem SG Hannover verhandelten Fall sind die Grenzen der Zuständigkeit des PEA aufgezeigt worden. Der Fall: Eine Zahnärztin versorgte ihre Patientin ordnungsgemäß mit Zahnersatz. Wegen diffuser Schmerzen an den korrekt versorgten Zähnen verlangte die Patientin wenig später, den Zahnersatz zu entfernen und die Zähne zu ziehen. Die Zahnärztin ging darauf ein. Ein Gutachter bestätigte, dass die Extraktion der Zähne mit Rücksicht auf den Wunsch des Patienten problematisch gewesen sei. Der PEA bejahte einen Mängelanspruch und entschied, dass die Zahnärztin den Kassenanteil der Versorgung nebst Gutachterkosten zurückzuzahlen habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
Die Zahnärztin verfolgte mit der Klage ihre Rechtsansicht weiter, wonach der PEA nicht dafür zuständig sei, spätere vermeintliche Behandlungsfehler zu prüfen. Vor dem SG trug sie vor, dass die Prüfung eines zeitlich nach der Versorgung liegenden Behandlungsfehlers eindeutig nicht in den Zuständigkeitsbereich des PEA falle. Sie verwies dabei auf einen Fall des Sozialgerichts Schwerin vom 10. April 2002 (Az: S 3a KA 16/01), wonach der PEA lediglich zur Beurteilung von Mängeln bei prothetischer Versorgung zuständig ist.
Infolge dieser Argumentation hat die Krankenkasse ihren Antrag auf Festsetzung des Mängelanspruchs zurückgenommen. Jeder von einem solchen Verfahren betroffene Zahnarzt sollte also streng darauf achten, ob der PEA auch tatsächlich seine Zuständigkeit einhält.
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