01.11.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Wurzelbehandlung bei überkrontem Zahn nach Dienstvertragvertragsrecht zu beurteilen
Der Fall: Einem Patienten wurden mehrere Zähne überkront. Als später Schmerzen auftraten, bohrte der Zahnarzt für eine Wurzelbehandlung an Zahn 31 die Krone an. Hierbei kam es zu einer „via falsa“. Schließlich gelang eine korrekte Aufbereitung. Der Patient bezahlte zwar die Rechnung, behauptete aber später, die Wurzelbehandlung sei nicht lege artis durchgeführt worden. Außerdem meinte er, die Krone auf Zahn 31 sei durch den Zahnarzt zerstört worden, und er verlangte neben Schmerzensgeld die Neuanfertigung der Krone.
Das Urteil: Das Amtsgericht Augsburg entschied am 17. September 2007 (Az: 20 C 3643/06; Abruf-Nr. 073257 unter www.iww.de) zugunsten des Zahnarztes. Der Werkvertrag war mit der Einzementierung der Krone abgeschlossen. Die anschließende Wurzelbehandlung mit dem Aufbohren der Krone war nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen, so dass ein Erfolg nicht geschuldet war. Zitat aus der Urteilsbegründung: „Dass eine zutreffende Bohrung nicht auf Anhieb gelungen ist, führt angesichts dessen, dass die hier vorliegende Wurzelbehandlung im Rahmen eines Dienstvertrages erfolgte, nicht zu einem Anspruch des Klägers, weil dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, pflichtwidrig gehandelt zu haben .... “
An anderer Stelle heißt es: „Bei der Wurzelbehandlung handelt es sich um einen Versuch der Erhaltung des Zahnes, dem stets der Vorzug gegenüber der Extraktion zu geben ist; dies gilt auch bei älteren Patienten, bei denen die Wurzelbehandlung extrem schwierig ist ...“
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