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  • 05.01.2011 | Aktuelles aus der „Festzuschuss-Hotline“

    Wiederherstellungsmaßnahmen an konventionellem und implantatgetragenem Zahnersatz

    Zu Wiederherstellungsmaßnahmen an konventionellem und auch implantatgetragenem Zahnersatz erreichen uns häufig Anfragen, bei denen in der Zuordnung der richtigen Befundnummern Unsicherheiten bestehen. Wir haben nachstehend einige Fragen und die Antworten zusammengefasst.  

    Erneuerung aller Verblendungen an einer Hybridkonstruktion

    Frage: „Die Patientin trägt eine Deckprothese, verankert auf Implantaten mit Teleskopen regio 43, 33, sowie Teleskopkronen auf den natürlichen Zähnen 46, 36. Alle Verblendungen der Teleskopkronen müssen erneuert werden. Welchen Festzuschuss erhält die Versicherte?“  

     

    Befund (dient zur Darstellung)

     

    48  

    47  

    46  

    45  

    44  

    43  

    42  

    41  

     

    31  

    32  

    33  

    34  

    35  

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    37  

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    B  

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    Antwort: Die Versicherte erhält für die Erneuerung der Verblendungen der Suprakonstruktionen 43 und 33 zweimal den Festzuschuss 7.3. Für die Erneuerung der Verblendungen an den natürlichen Zähnen wird kein Festzuschuss ausgelöst, da diese Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs liegen. Die Reparaturmaßnahmen an den Verbindungselementen - zum Beispiel Erneuerung der Verblendung einer Teleskopkrone - bei herausnehmbarem implantatgetragenen Zahnersatz ist immer eine andersartige Versorgung. Die Berechnung erfolgt komplett nach GOZ-Nr. 231 (viermal).  

    Wiederherstellung einer implantatgetragenen Prothese durch Erweiterung und Erneuerung der vestibulären Verblendungen

    Frage: „Eine implantatgetragene Prothese (Hybridkonstruktion) soll um die Zähne 26, 27 erweitert werden. Zudem sind die vestibulären Verblendungen der implantatgetragenen Teleskopkronen 16, 25 sowie der zahngetragenen Teleskopkronen 14, 23 insuffizient. Welche Festzuschüsse werden ausgelöst?“  

     

    Befund/Planung (dient zur Darstellung)

    B  

    f  

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    x  

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    18  

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    16  

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    21  

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