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  • 04.03.2010 | Analogabrechnung

    Analogberechnung: Wird das „a“ beanstandet?

    In der Vergangenheit war es gängige Praxis, Analogpositionen in der Rechnungsstellung mit „a“ darzustellen. Dies hat bisher nicht zu Beanstandungen geführt. Nun streitet man sich darüber, ob diese Kennzeichnung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungsstellung entspricht. Die „Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung“ wird in § 10 der GOZ geregelt. Im Abs. 4 heißt es: „Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ´entsprechend´ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“ Bei strenger Betrachtungsweise könnte ein Gericht die Bezeichnung „a“ als unzureichend einstufen. Folglich wäre dann die Rechnung nicht korrekt erstellt. Der Zahnarzt müsste die Rechnung neu erstellen. Diese Probleme lassen sich bei folgender Rechnungsstellung vermeiden:  

     

    Komposit-Restauration in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik gem. § 6 Abs. 2 GOZ; entspr.: GOZ-Nr. 215 Einlagefüllung einflächig gem. § 10 Abs. 4 GOZ  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 134000