04.11.2010 | Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Teil 2: Die Abrechnung der Füllungstherapie, der Caries-profunda-Therapie und der Endodontie
Milchzähne - insbesondere die Molaren - werden in der Regel bis zu ihrem natürlichen Ausfall erhalten, um Kaufunktion, Phonetik, Ästhetik und eine normale Gebissentwicklung zu sichern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat hierzu in der Behandlungs-Richtlinie festgelegt, dass in der konservierenden Behandlung die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang hat und Milchzähne durch eine konservierende Behandlung erhalten werden sollen, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses vermieden wird.
Die Füllungstherapie
Die Behandlungs-Richtlinie des GBA gibt vor, dass jeder kariöse Defekt an einem erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahn behandelt werden soll; dabei soll die gesunde natürliche Zahnhartsubstanz soweit wie möglich erhalten bleiben. Als vertragszahnärztliche Leistung ist die Füllungstherapie nach Bema-Nr. 13 a-g abzurechnen. Zwei-, drei- und mehr als dreiflächige Füllungen ergeben sich in der Regel aus der Größe des kariösen Defekts eines Zahnes. Sie sind dann berechenbar, wenn jeweils eine weitere Fläche eines Zahnes durch eine Füllung versorgt werden muss.
Die Leistungslegende der Bema-Nr. 13 a bis g gibt vor, dass alle unmittelbar zur Füllungstätigkeit gehörenden Maßnahmen mit den Bewertungen nach den genannten Bema-Nummern abgegolten sind. Dazu gehören das Präparieren einer Kavität, das Anlegen einer Matrize oder das Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Unterfüllung sowie das Füllen mit plastischem Füllmaterial.
Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden, die auch im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen sind. Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahngebiet sind nur in Ausnahmefällen Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl, wobei die Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist; hierfür ist gegebenenfalls eine „Mehrkostenvereinbarung“ erforderlich.
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