29.07.2010 | Beihilfe
Erstattung von Veneers verweigert - was tun?
Frage: „Die Beihilfe verweigert die Erstattung von Veneers an 42 und 43. Diese wurden analog GOZ-Nr. 222 abgerechnet. Was können wir tun?“
Antwort: Veneers können eine medizinisch notwendige Leistung sein und werden dann als Analogleistung abgerechnet. Laut DGZMK umfasst die Indikation von Keramik-Veneers die Versorgung im anterioren Bereich zum Beispiel bei Zahnverfärbungen, Form-Anomalien (kegelförmige Zähne, Mikrodontie), Struktur- und Oberflächen-Anomalien, geringgradigen Zahnfehlstellungen, Diastemata und mangelnder oder fehlender Frontzahnführung. Folgende Urteile bestätigen diese Auffassung: Amtsgericht Frankfurt vom 6. Juni 2002 (Az: 29 C 2794/99-11) und Amtsgericht Westerburg vom 29. September 2001 (Az: 23 C 1605/99). Somit müsste die Beihilfe die Veneers unserer Meinung nach erstatten, da in den Beihilfe-Richtlinien nur die Erstattung von Verlangensleistungen ausgeschlossen ist.