03.05.2011 | Betreuung in Alten- und Pflegeheimen
Zuschläge bei Besuchen: Was ist zu beachten?
Frage: „Die Betreuung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen nimmt in unserer Praxis zu. Uns ist häufig nicht klar, wie die speziellen Zuschläge für Besuche richtig angesetzt werden. Können Sie uns helfen?“
Antwort: Anhand der genannten Fälle erläutern wir hier die Abrechnung.
Fall 1: Wird ein Zahnarzt dringend zur Behandlung eines dreijährigen behinderten Schmerzpatienten auf eine Pflegestation gebeten und danach das Pflegepersonal beraten, dann sind folgende Positionen abrechenbar.
Behandlung | Bema/GOÄ | GOZ/GOÄ |
Besuch dringend wegen Schmerzen | Nr. 7501 54 Punkte x 0,9322 (VdAK-Punktwert) = 50,34 Euro | Nr. Ä50 + Zuschlag E Faktor 2,3 = 42,90 Euro + 9,33 Euro (Zuschlag) |
Behandlung eines Kindes unter 4 Jahren | Nr. 7003 14 Punkte x 0,9322 (VdAK-Punktwert) = 13,05 Euro | Zuschlag K2 = 6,99 Euro |
Beratung Pflegepersonal | - | Nr. Ä4; Faktor 2,3 = 29,49 Euro |
Zusätzlich Wegegeld mehr als 2 bis 5 km nach § 8; Beispiel: 5 km | Nr. 7820 = 6,65 Euro | Wegegeld 0,26 Euro x 10 km = 2,60 Euro + Aufwandsentschädigung 1,02 Euro x 10 km = 10,20 Euro |
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