02.02.2009 | Der Referentenentwurf zur neuen GOZ, Teil 4
Die Prophylaxe-Leistungen im GOZ-Entwurf
In dieser Beitragsserie haben wir uns bisher mit den Inhalten des Paragrafen- und des Gebührenteils des Referentenentwurfs („Abrechnung aktuell“ Nr. 11/2008, S. 1 ff.) sowie mit der Honorierung eines konservierend-chirurgischen Behandlungsfalles (Nr. 12/2008, S. 2 ff.) und einer prothetischen Versorgung (Nr. 1/2009, S. 4 f.) befasst. Wie es nun mit der GOZ weitergeht, war bei Redaktionsschluss noch offen. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Beteiligten jetzt zu einem Arbeitstreffen eingeladen, bei dem ein Abgleich der unterschiedlichen Ergebnisse zu den finanziellen Auswirkungen einer GOZ-Novelle erfolgen soll.
Hinweis: Unser Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) enthält in der Rubrik „Beschlüsse, Verordnungen und Entwürfe“ jeweils eine Synopse „Bema - GOZ-neu“ und „GOZ´88 - GOZ-neu“. Außerdem haben wir die 34-seitige „Gemeinsame Erklärung der DGZMK mit ihren Fachgesellschaften, der BZÄK und der KZBV“ zum GOZ-Referentenentwurf unter dieser Rubrik in den Online-Service gestellt. Diese Erklärung enthält vor allem wissenschaftliche Stellungnahmen zum Gebührenverzeichnis.
Wenn auch der Referentenentwurf der GOZ zu Recht von den Zahnarztverbänden heftig kritisiert wird, so gibt es doch einen Bereich, der zumindest mehr Leistungen zur Verfügung stellt als bisher: die Prophylaxe. Die Zahl der Gebührenziffern steigt von drei auf zwölf an. Anhand konkreter Angebote für Kinder von 2,5 bis 5 Jahren einerseits und von 6 bis 18 Jahren andererseits zeigen wir in diesem Beitrag auf, welche Leistungen zu welchem Honorar gegebenenfalls in Ansatz gebracht werden könnten.
Zielgruppe „Kinder von 2,5 bis 5 Jahren“
Das Standardangebot sollte hier die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (FU) sein. Sie soll bei gesetzlich versicherten Kindern bis zum 72. Lebensmonat berechnungsfähig sein. In einer zweiten Sitzung können Mundhygienestatus und Mundgesundheitsaufklärung angeboten werden. Die Berechnung dieser Leistungen in der gleichen Sitzung mit der Früherkennungsuntersuchung soll ausgeschlossen sein.
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