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  • 01.05.2005 | Endodontie

    Kann eine retrograde Wurzelfüllung bei einem Kassenpatienten abgedungen werden?

    Frage: „Wie kann ich eine retrograde Wurzelfüllung, die ich beim Kassenpatienten intraoperativ – Lupenbrille und Piezon-Mastergerät zum Aufbereiten – erbringe, abrechnen? Kann ich diese Leistung abdingen?“  

     

    Antwort: Im Gegensatz zum bloßen retrograden Verschluss kann das Aufbereiten und Abfüllen eines Wurzelkanals im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion (retrograde Wurzelfüllung) bei einem Kassenpatienten unter den Bema-Nrn. 32 (WK) und 35 (WF) abgerechnet werden. Sollte Ihnen das auf diese Weise erzielbare Honorar im Verhältnis zum zeitlichen und apparativen Aufwand zu gering erscheinen (eine Zuzahlung seitens des Patienten ist nicht erlaubt), bleibt Ihnen nur, die Wurzelbehandlung des Zahnes komplett privat abzudingen. Dies ist jederzeit möglich, sollte allerdings schriftlich erfolgen (Heil- und Kostenplan mit Auflistung der GOZ-Nummern, des Steigerungsfaktors, des Betrages und Unterschrift des Patienten).