01.04.2007 | Endodontische Stabilisierung
Präparation der Knochenkavität bei endodontischer Stabilisierung nicht zusätzlich berechnen?
Frage: „Die Krankenversicherung eines Patienten behauptet, bei der endodontischen Stabilisierung nach der GOZ-Nr. 315 sei die Präparation der Knochenkavität gemäß § 4 Abs. 2 GOZ integraler Bestandteil der Leistung und nicht zusätzlich unter der GOZ-Nr. 901 berechenbar. Ist das korrekt?“
Antwort: Im Leistungstext der GOZ-Nr. 315 ist lediglich von der „endodontischen Stabilisierung eines Zahnes im Knochen“, also von der Festsetzung eines Wurzelstiftes über den Wurzelkanal hinaus, nicht jedoch von der dazu notwendigen Präparation eines Knochenbetts die Rede. Da es sich bei dem Transfixationsstift zweifellos um ein enossales Implantat handelt, ist somit neben der Nr. 315 auch die Nr. 901 berechnungsfähig. Schließlich ist es auch möglich, den Stift ohne Knochenpräparation nach einer vorausgehenden Zystenoperation in das entstehende Lumen einzubringen, wo er dann mit der Zeit von nachwachsendem Knochen umschlossen wird.
Somit ist die Präparation des Knochenbetts nicht zwangsläufig ein unverzichtbarer Bestandteil der Transfixation und daher in Fällen, in denen sie als selbstständige Leistung durchgeführt wird, unter der GOZ-Nr. 901 separat berechenbar. Allerdings gibt es zu diesem Thema weder eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer noch ein Gerichtsurteil. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung käme es also auf die Darlegung eines Gutachters an, und ob dieser sich obiger Auffassung anschließt, ist keinesfalls vorhersehbar.
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