01.11.2007 | Festzuschüsse beim Zahnersatz
Abrechnung von Kombinations-Zahnersatz: Probleme mit dem Festzuschuss 3.2
Frage: „Wir haben immer wieder Probleme beim Festzuschuss 3.2 für Kombinations-Zahnersatz (Kronen mit Geschiebe), weil einige Krankenkassen ihn nicht genehmigen wollen. Unseres Erachtens werden die Festzuschuss-Richtlinien bzw. Vereinbarungen aus dem BMV-Z und EKV-Z fehlinterpretiert. Können Sie uns hier weiterhelfen?“
Antwort: Grundsätzlich hat der Patient nur bei drei präzise genannten Befundsituationen einen Anspruch auf den Festzuschuss 3.2:
- beidseitig bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe;
- einseitig bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe;
- beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe.
Erhält der Patient in dieser Befundsituation zusätzliche Verbindungselemente, so gelten diese als gleichartige Versorgung. Die Abrechnung dieser Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden Kronen erfolgt jeweils nach Maßgabe der GOZ; die übrigen Konstruktionselemente des Kombinations-Zahnersatzes werden als Regelversorgungs-Leistungen nach Bema abgerechnet. Dazu folgende Beispiele:
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